Mit den Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 vom 22.01.2004,
Amtsblatt der EU L 21/11, und Nr. 745/2004 vom 16.04.2004, Amtsblatt
der EU L 122/1, die das Verfahren der Veterinärkontrollen von aus
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollen der
Gemeinschaft sowie die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
zum persönlichen Verbrauch regeln ist folgendes zu beachten:
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1. In Drittländern (nicht der Europäischen Union
angehörende Staaten) durch Hobbyangler gefangener Fisch, gleichgültig
ob roh (gefrostet) oder verarbeitet (z.B. geräuchert) darf für den
persönlichen Verzehr nur bis zu einem Gewicht von weniger als 1 kg
eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Drittland oder
Gebietsteile davon zugelassen sind (Art. 8 der V (EG) Nr. 136/2004).
Dies ist beispielsweise bei Kanada und den USA (Alaska) der Fall.
Werden größere Mengen (1 Kilogramm und darüber) selbst gefangenen
Fisches mitgenommen, gelten grundsätzlich die Vorschriften für den
gewerblichen Verkehr (Kontrolle durch eine anerkannte
Zertifizierungsstelle im Ausland, Zertifizierung der Sendung
<offizielles EU-Veterinärzeugnis> und Kennzeichnung der
Verpackungseinheiten). Der mitgebrachte Fisch muss bei der Einreise
durch den Grenzveterinär abgefertigt werden. Werden diese
Vorschriften nicht eingehalten, wird der Fisch sichergestellt und
entsorgt. Die dabei anfallenden Kosten hat der Einführende zu
tragen.
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2. Internationale Personenbeförderungsunternehmen
sind verpflichtet, alle Passagiere, die sie in die europäische
Gemeinschaft befördern, auf die Tiergesundheitsvorschriften für
die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Europäische
Gemeinschaft hinzuweisen und diese Informationen (z.B. durch
Aushang) transparent zu machen (Art. 3 der V (EG) Nr. 745/2004). Hat
dies das Personenbeförderungsunternehmen unterlassen, stellt sich
die Frage, ob bei Überschreitung der zulässigen Mitnahmemenge ohne
Einhaltung der genannten Bedingungen zivilrechtliche Haftungsansprüche
abgeleitet werden können.
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3. Norwegen ist kein Mitgliedsstaat der EU, ist aber
in vielen Bereichen assoziiert. Deswegen gelten die genannten
Hinweise nicht für diesen Staat.
Ausfuhrquote für Fisch und
Fischprodukte
Es ist nicht gestattet, mehr als 15 kg Fisch oder Fischprodukte
pro Person auszuführen. Die Ausfuhrquote gilt für in
norwegischen Küstengewässern durch Sportangeln erbeuteten Fisch.
Süßwasserfisch, Lachs, Forelle und Saibling sind von der
Ausfuhrquote nicht betroffen. Die Ausfuhrquote steht der zusätzlichen
Ausfuhr eines ganzen Fisches (Trophäenfisch) über die Quote
hinaus nicht im Wege. Nähere Auskünfte erteilt das Norwegische
Fischerei- und Küstenministerium (Fiskeri- og kystdepartementet).
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