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Reiseberichte aus aller Welt 

Auf diesen nachfolgenden Seiten werden Fischgründe aus der ganzen Welt vorgestellt

          

          Mecklenburger Seenplatte/ Müritz

 

       

Schärengarten

       

Lipnostausee

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 vom 22.01.2004, Amtsblatt der EU L 21/11, und Nr. 745/2004 vom 16.04.2004, Amtsblatt der EU L 122/1, die das Verfahren der Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollen der Gemeinschaft sowie die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch regeln ist folgendes zu beachten:

1. In Drittländern (nicht der Europäischen Union angehörende Staaten) durch Hobbyangler gefangener Fisch, gleichgültig ob roh (gefrostet) oder verarbeitet (z.B. geräuchert) darf für den persönlichen Verzehr nur bis zu einem Gewicht von weniger als 1 kg eingeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Drittland oder Gebietsteile davon zugelassen sind (Art. 8 der V (EG) Nr. 136/2004). Dies ist beispielsweise bei Kanada und den USA (Alaska) der Fall. Werden größere Mengen (1 Kilogramm und darüber) selbst gefangenen Fisches mitgenommen, gelten grundsätzlich die Vorschriften für den gewerblichen Verkehr (Kontrolle durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle im Ausland, Zertifizierung der Sendung <offizielles EU-Veterinärzeugnis> und Kennzeichnung der Verpackungseinheiten). Der mitgebrachte Fisch muss bei der Einreise durch den Grenzveterinär abgefertigt werden. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, wird der Fisch sichergestellt und entsorgt. Die dabei anfallenden Kosten hat der Einführende zu tragen.

2. Internationale Personenbeförderungsunternehmen sind verpflichtet, alle Passagiere, die sie in die europäische Gemeinschaft befördern, auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft hinzuweisen und diese Informationen (z.B. durch Aushang) transparent zu machen (Art. 3 der V (EG) Nr. 745/2004). Hat dies das Personenbeförderungsunternehmen unterlassen, stellt sich die Frage, ob bei Überschreitung der zulässigen Mitnahmemenge ohne Einhaltung der genannten Bedingungen zivilrechtliche Haftungsansprüche abgeleitet werden können.

3. Norwegen ist kein Mitgliedsstaat der EU, ist aber in vielen Bereichen assoziiert. Deswegen gelten die genannten Hinweise nicht für diesen Staat.

Ausfuhrquote für Fisch und Fischprodukte
Es ist nicht gestattet, mehr als 15 kg Fisch oder Fischprodukte pro Person auszuführen. Die Ausfuhrquote gilt für in norwegischen Küstengewässern durch Sportangeln erbeuteten Fisch. Süßwasserfisch, Lachs, Forelle und Saibling sind von der Ausfuhrquote nicht betroffen. Die Ausfuhrquote steht der zusätzlichen Ausfuhr eines ganzen Fisches (Trophäenfisch) über die Quote hinaus nicht im Wege. Nähere Auskünfte erteilt das Norwegische Fischerei- und Küstenministerium (Fiskeri- og kystdepartementet).