Impressum

Zur Änderung des Waffengesetzes vom 22.02.2008

 
Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden.
Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Das Führen bei berechtigtem Interesse (so z.B. zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd und der Fischerei) ist weiterhin erlaubt.  Die Koalition schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führungsverbot nicht verhindert werden soll.

Weitere Informationen der Bayerischen Fischerjugend zum Thema "Messer und Jugendliche"