Impressum

 

 

Der Aufgabenbereich der Fischereiaufseher erstreckt sich nicht nur auf die Sicherstellung der Fischereiausübung, sondern dient auch dem Schutz der Lebensgemeinschaften im und am Gewässer. Darauf weist das Bayerische Landwirtschaftsministerium hin. In ihrem Zuständigkeitsbereich sind die Fischereiaufseher auch verantwortlich dafür, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Seit 1. Dezember 2001 gilt ein neuer Bußgeldkatalog für Umweltsünder.

Auszüge aus dem neuen Bußgeldkatalog "Umweltschutz"

Das Hinweinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen, z. B. Papier- oder Picknickabfälle sowie von Flaschen und Plastiktüten ist dabei mit Geldbuße von 10 bzw. 25 bis 100 Euro bedroht.

Wer Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit einbringt, muss mit einer Geldbuße von 500 bis 50.000 Euro rechnen.

Wer Mineralöl, Mineralölprodukte oder Pflanzenschutzmittel einleitet, kann je nach Menge mit einer Geldbuße von 100 bis 25.000 Euro belegt werden.

Das Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosickersaft ist mit Geldbußen von 150 bis 500 Euro, bei einem über längere Zeit andauernden Verstoß von 2500 bis 5000 Euro bedroht.

Bußgelder in empfindlicher Höhe sind auch bei Zuwiderhandlungen in Wasserschutzgebieten, insbesondere in der engeren Schutzzone vorgesehen.

Verbotene natürliche (organische) Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung: 250 bis 5000 Euro.

Verbotener Einsatz chemische Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern: 500 bis 15.000 Euro.

Ablagern von Abfällen 250 bis 1250 Euro.

Wegschütten von Öl, Benzin, Giften: 750 bis 5000 Euro.

Auch Verstöße bei Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

Unbefugtes Befahren von Schilf- und Röhrichtbeständen mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder- oder Schlauchboot): 50 bis 500 Euro.

Unbefugtes Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb: 10 bis 100 Euro.

Unbefugtes Tauchen mit Atemgerät: 50 bis 500 Euro.

Bei Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft sieht der Bußgeldkatalog Geldbußen in unterschiedlicher Höhe vor. In Gebieten der höchsten Schutzkategorie gilt:

Unerlaubtes Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen, 50 bis 500 Euro.

Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges nachhaltiges Verändern u. a. von Feuchtgebieten, Tümpeln, Teichen oder Beseitigen und Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen je nach Ausdehnung der beeinträchtigten Fläche: 200 bis 50.000 Euro.

Unerlaubtes Beseitigen oder Beschädigen von Hecken, Baumreihen, Feldrainen oder Flurgehölzen: 50 bis 15.000 Euro, pro Baum bis zu 5000 Euro.

Verbotenes Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Wohn- oder Campingfahrzeugen, Zelten und Lagern: 50 bis 2500 Euro.

 

Bußgeldkatalog des Bay. Umweltministeriums hier klicken