|



Impressum
| |
Der Aufgabenbereich der Fischereiaufseher
erstreckt sich nicht nur auf die Sicherstellung der Fischereiausübung, sondern
dient auch dem Schutz der Lebensgemeinschaften im und am Gewässer. Darauf weist
das Bayerische Landwirtschaftsministerium hin. In ihrem Zuständigkeitsbereich
sind die Fischereiaufseher auch verantwortlich dafür, dass die geltenden
Rechtsvorschriften eingehalten werden. Seit 1. Dezember 2001 gilt ein neuer Bußgeldkatalog
für Umweltsünder.
Auszüge aus dem neuen Bußgeldkatalog
"Umweltschutz"
 |
Das Hinweinwerfen von Abfall in
geringfügigen Fällen, z. B. Papier- oder Picknickabfälle sowie von
Flaschen und Plastiktüten ist dabei mit Geldbuße von
10 bzw. 25 bis 100 Euro bedroht. |
 |
Wer Abfall in größeren Mengen oder
von erhöhter Gefährlichkeit einbringt, muss mit einer Geldbuße
von 500 bis 50.000 Euro rechnen. |
 |
Wer Mineralöl, Mineralölprodukte
oder Pflanzenschutzmittel einleitet, kann je nach Menge mit einer Geldbuße
von 100 bis 25.000 Euro belegt werden. |
 |
Das Einleiten von Jauche, Gülle oder
Silosickersaft ist mit Geldbußen von 150 bis
500 Euro, bei einem über längere Zeit
andauernden Verstoß von 2500 bis 5000 Euro bedroht. |
Bußgelder in empfindlicher Höhe sind
auch bei Zuwiderhandlungen in Wasserschutzgebieten, insbesondere in der engeren
Schutzzone vorgesehen.
 |
Verbotene natürliche (organische) Düngung,
landwirtschaftliche Abwasserverwertung: 250 bis 5000 Euro. |
 |
Verbotener Einsatz chemische Mittel
zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern: 500 bis
15.000 Euro. |
 |
Ablagern von Abfällen 250 bis 1250
Euro. |
 |
Wegschütten von Öl, Benzin, Giften:
750 bis 5000 Euro. |
Auch Verstöße bei Ausübung des
wasserrechtlichen Gemeingebrauches werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
geahndet.
 |
Unbefugtes Befahren von Schilf- und Röhrichtbeständen
mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (Ruder- oder Schlauchboot): 50
bis 500 Euro. |
 |
Unbefugtes Betreiben von Modellbooten
mit Motorantrieb: 10 bis 100 Euro. |
 |
Unbefugtes Tauchen mit Atemgerät: 50 bis 500 Euro. |
Bei Zuwiderhandlungen gegen allgemeine
Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft sieht der Bußgeldkatalog
Geldbußen in unterschiedlicher Höhe vor. In Gebieten der höchsten
Schutzkategorie gilt:
 |
Unerlaubtes Aufstellen von Zelten oder
Wohnwagen, 50 bis 500 Euro. |
 |
Unerlaubtes oder untersagtes Entwässern oder sonstiges
nachhaltiges Verändern u. a. von Feuchtgebieten, Tümpeln, Teichen oder Beseitigen
und Beschädigen von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen
je nach Ausdehnung der beeinträchtigten Fläche: 200
bis 50.000 Euro. |
 |
Unerlaubtes Beseitigen oder Beschädigen
von Hecken, Baumreihen, Feldrainen oder Flurgehölzen: 50 bis 15.000 Euro,
pro Baum bis zu 5000 Euro. |
 |
Verbotenes Parken oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen, Wohn- oder Campingfahrzeugen, Zelten und Lagern: 50 bis
2500 Euro. |
|
Bußgeldkatalog des Bay.
Umweltministeriums hier
klicken
|
|