
Verwaltungsvorschriften
zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)
Vom
12. November 1999 Nr. R 6 - 7971 - 591 (AllMBl S. 939)
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. August 2002 (AllMBl S. 868)
Abschnitt 1 Grundsätze
1.1 Ziele des Fischereirechts
Das Fischereirecht fördert die Erwerbsfischerei und die nicht erwerbsmäßig
ausgeübte Fischerei gleichermaßen. Ziel ist eine nachhaltige, fischereiliche
Bewirtschaftung der Gewässer, die dem Menschen dient und dem Natur-,
Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist. Bei jeder
Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten
fachlichen Praxis zu beachten.
1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege
1.2.1 Zur Hege ist nach dem Gesetz (Art. 1 FiG) berechtigt und verpflichtet, wer
als Fischereiberechtigter, Fischereipächter oder in anderer Funktion (z.B. als
Übernehmer nach Art. 22 FiG) zur Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang
befugt ist (Fischereiausübungsberechtigter, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG).
Auf die Ausnahmen von der gesetzlichen Hegepflicht für geschlossenen
teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FiG (Art. 1
Abs. 2 Satz 1 FiG) wird hingewiesen.
1.2.2 Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch
Anordnung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten
näher bestimmen, soweit das erforderlich ist, um das umfassende Hegeziel (Art.
1 Abs. 2 Satz 2 FiG) zu erreichen.
1.3 Zusammenarbeit
Die Vollzugsbehörden (Nr. 30.1) und die Sachverständigen (Nr. 30.2) arbeiten
im Sinn der vorstehenden Grundsätze vertrauensvoll zusammen.
Abschnitt 2 Geschlossene Gewässer
2.1 Begriff
Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FiG gehören nur
ablassbare, also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare
Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. Baggerseen sind in aller
Regel nicht ablassbar und können somit nicht geschlossene Gewässer nach Art. 2
Abs. 1 Nr. 1, sondern allenfalls im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG sein.
2.2 Behördliche Entscheidung
Ein Verwaltungsakt nach Art. 2 Abs. 2 FiG kann von Amts wegen oder auf Antrag
(z.B. des Fischereiberechtigten) ergehen. Die Entscheidung spricht aus, ob es
sich um ein geschlossenes Gewässer handelt und gegebenenfalls um welche der in
Art. 2 Abs. 1 FiG geregelten Arten.
Abschnitt 3 Fischereiberechtigung
3.1 Zivilrechtsweg
Die Frage, wem das Fischereirecht zusteht (Art. 3 ff. FiG), wird im Streitfall
durch die Zivilgerichte entschieden. Hängt eine behördliche Entscheidung von
der Klärung einer solchen Streitfrage ab, sollen die Beteiligten nach Art. 90
Abs. 2 FiG auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.
3.2 Nebengewässer
Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem Altwässer und Baggerseen,
nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen
für den Fischbestand. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung
der Nebengewässer zum Fluss für den Fischwechsel offen zu halten
beziehungsweise zu öffnen. Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen
zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und des Nebengewässers in einen
gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 19 FiG), eine bestehende oder neu zu
bildende Fischereigenossenschaft (Art. 37 ff. FiG) oder - im Fall der
Koppelfischerei - zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach
Art. 28 FiG hinzuwirken.
3.3 Wasserbauten
Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 FiG (Offenhaltung von Altwassern
und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung
anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und
Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88
Abs. 1 Satz 3 FiG angehalten werden.
3.4 Wasserspeicher
3.4.1 Gegen die Feststellung des Wertverhältnisses durch die
Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 5a Abs. 1 Satz 5 FiG steht der ordentliche
Rechtsweg offen (Art. 5a Abs. 1 Satz 6 FiG). Das früher erforderliche
Abhilfeverfahren ist entfallen. Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer
entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Art. 98 FiG findet auf die
Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung.
3.4.2 Entschädigungen nach Art. 5a Abs. 2 FiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde
auf Antrag im Weg der Schätzung fest (Art. 98 Abs. 1 Satz 1 FiG). Für die Höhe
und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 98 FiG in Verbindung mit
Art. 49 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
(BayEG) die Art. 8 bis 13, 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG.
3.4.3 Die Ausübung der am Wasserspeicher bestehenden Koppelfischerei richtet
sich nach Art. 25 Abs. 2 FiG in Verbindung mit einer Entscheidung der
Beteiligten (Art. 5a Abs. 4 FiG). Die Ausnahmevorschrift des Art. 25 Abs. 3 FiG
ist anwendbar.
3.5 Überflutung
Zum Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 FiG zieht die Kreisverwaltungsbehörde die
Grundeigentümer als Beteiligte hinzu (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche
des Grundstücksberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 FiG
gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
3.6 Beschränkte Fischereirechte
Die Aufhebung oder weitere Beschränkung eines der in Art. 17 FiG genannten
Fischereirechte setzt den Nachweis voraus, dass der (ungeschmälerte)
Fortbestand des beschränkten Fischereirechts der Erfüllung des Hegeziels (Art.
1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entgegensteht. Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag
durch die Kreisverwaltungsbehörde; die Antragsberechtigten ergeben sich aus
Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 FiG. Die Inhaber des beschränkten Fischereirechts sind als
Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche
nach Art. 17 Abs. 1 und 3 FiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
Abschnitt 4 Räumliche Schranken der Fischereiausübung
Die Vorschriften der Art. 18 bis 22 FiG über Fischereibetriebe gelten nicht für
geschlossene Gewässer aller Arten (Art. 23 Abs. 1 FiG).
Abschnitt 4 Räumliche Schranken der Fischereiausübung
4.1 Selbstständiger Fischereibetrieb
Ein Fischereirecht kann selbstständig ausgeübt werden, wenn die Gewässerstrecke,
an der es besteht, nach fachkundiger Beurteilung für sich betrachtet eine
"ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung" einschließlich der
Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) ermöglicht (Art. 18 Abs.
1 FiG).
4.1.2 Teile eines stehenden Gewässers werden in aller Regel nicht als selbstständige
Fischereibetriebe bewirtschaftet werden können. Eine Ausnahme gilt allenfalls für
eindeutig abgrenzbare Bereiche großer natürlicher oder künstlich angelegter
Seen.
4.1.3 Für fließende Gewässer begründet Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG die
Vermutung, dass eine zusammenhängende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge über
die ganze Gewässerbreite, d.h. eine Gewässerstrecke von 2 km Länge,
erforderlich und ausreichend ist. Entspricht die gesetzliche Vermutung nicht den
Gewässerverhältnissen, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder
auf Antrag des Fischereiberechtigten eine geringere Uferlänge als genügend
oder eine größere als erforderlich erklären (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 FiG).
Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, durch den abweichend vom
Regeltatbestand des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 FiG über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines selbstständigen Fischereibetriebs entschieden wird. In
ihren Rechten betroffene Dritte (z.B. der Fischereiberechtigte, dem die nach
Art. 22 FiG überlassene Ausübung des Fischereirechts durch dessen Anerkennung
als selbstständiger Fischereibetrieb entzogen würde) sind zum Verfahren
hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).
4.1.4 Ein Fischereirecht, das allein für sich keine dem Hegeziel entsprechende
Fischereiausübung ermöglicht, kann dennoch selbstständig ausgeübt werden,
solange diese Möglichkeit nicht durch Einbeziehung in einen gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb (Nr. 4.2) oder in eine Bewirtschaftungsgenossenschaft (Nr. 9),
durch Anordnung nach Art. 22 FiG (Nr. 4.3) oder den Erlass einer
Koppelfischereiordnung (Nr. 5.4) beseitigt worden ist.
4.2 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
4.2.1 Sofern die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 FiG erfüllt sind, hat die
Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag einen gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb zu bilden, falls nicht besondere Gründe eine getrennte
Bewirtschaftung der zusammenhängenden Fischwasser erfordern. Von der Möglichkeit,
auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einzubeziehen (Art. 19 Abs. 2
FiG), soll die Behörde Gebrauch machen, wenn davon ein Vorteil für die
fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. oben Nr. 1.1) zu erwarten ist.
4.2.2 Beteiligte am Verfahren zur Bildung eines gemeinschaftlichen
Fischereibetriebs (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) sind die Inhaber der
einzubeziehenden Fischereirechte. Die Pächter solcher Fischereirechte sind im
Hinblick auf Art. 32 Satz 1 FiG zum Verfahren hinzuzuziehen, ebenso Personen,
denen die Fischereiausübung nach Art. 22 FiG überlassen worden ist (Art. 13
Abs. 2 BayVwVfG). Die Zustimmung der genannten Fischereiberechtigten und der
hinzugezogenen Personen ist anzustreben, jedoch nicht unerlässlich.
4.2.3 Im Zusammenhang mit der Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs
fordert die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten auf, in angemessener Frist
die Fischereiausübung nach Art. 20 FiG zu regeln (Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG).
Kommt diese Regelung nicht zu Stande, hat die Kreisverwaltungsbehörde gemäß
Art. 21 Abs. 1 FiG zu entscheiden. Die Bildung einer Fischereigenossenschaft
nach Art. 37 ff. FiG, die den Fischereiberechtigten weitgehende Wirkungsmöglichkeiten
belässt, wird regelmäßig der Übertragung der Fischereiausübung an die
Gemeinde (vgl. dazu Art. 30 FiG) vorzuziehen sein.
4.3 Überlassung der Fischereiausübung
4.3.1 Art. 22 FiG ist nur anzuwenden, wenn die betreffenden Fischereirechte
nicht in einen bestehenden oder zu bildenden gemeinschaftlichen Fischereibetrieb
einbezogen werden können.
4.3.2 Die Überlassung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigte Inhaber
selbstständiger Fischereibetriebe sind die Fischereiberechtigten, im Fall der
Verpachtung die Fischereipächter. Die Inhaber der Fischereirechte, deren Ausübung
überlassen werden soll, sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2
BayVwVfG).
4.3.3 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, muss die
Kreisverwaltungsbehörde dem Antrag auf Überlassung an einen oder mehrere
Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe - bei mehreren zu gleichen Teilen -
stattgeben. Eine Inklave (Art. 22 Abs. 2 FiG) muss nicht zu räumlich gleichen
Teilen zugewiesen werden, wenn eine andere Aufteilung fischereilich vorteilhaft
ist und keiner der Antragsberechtigten widerspricht.
4.3.4 Für den Entschädigungsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 oder 2 FiG gilt Nr.
3.4.2 entsprechend.
4.4 Naturschutzgewässer
4.4.1 Die Anordnungsbefugnis nach Art. 23 Abs. 2 FiG gilt nur für geschlossene
Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG, die als Ausgleichs-, Ersatz- oder
Artenschutzmaßnahme ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes neu
geschaffen werden (Naturschutzgewässer). Beschränkungen der Fischereiausübung
an Naturschutzgewässern können nur auf Art. 23 Abs. 2 FiG gestützt werden und
sind nur zulässig, wenn das Gewässer eine Fläche von höchstens 0,3 ha
aufweist und nicht in einem Überschwemmungsgebiet (§ 32 WHG, Art. 61 BayWG)
liegt. Schutzmaßnahmen nach dem Abschnitt III oder IIIa des BayNatSchG, die mit
Einschränkungen der Fischereiausübung verbunden sein können, bleiben unberührt.
4.4.2 Anordnungen nach Art. 23 Abs. 2 FiG setzen in jedem Einzelfall eine Abwägung
aller bedeutsamen Interessen voraus und werden regelmäßig im Verfahren zur
Herstellung des Gewässers getroffen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der
Anordnung prüft die Behörde, ob neben der Fischereiausübung auch die Erholung
in der freien Natur nach Art. 26 BayNatSchG zu beschränken ist.
4.4.3 Für neu entstehende Gewässer, die nicht Naturschutzgewässer sind, gilt
Art. 23 Abs. 2 FiG nicht. An solchen Gewässern kann die Ausübung des
Fischereirechts nach Art. 6a BayNatSchG eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden, jedoch nur, wenn dies als Ausgleich oder Ersatz, der Maßnahmen zur
Sicherung des angestrebten Zustands einschließen kann, geeignet, erforderlich
und verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass durch
eine kontrollierte, ökologisch angepasste Fischereiausübung der Eutrophierung
von bestimmten Gewässern (z.B. mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate
und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag - hierzu können auch Baggerseen gehören)
entgegengewirkt werden kann. Die Fischereiausübung kann somit nur dann
eingeschränkt werden, wenn sich aus Tatsachen und Erkenntnissen ergibt, dass
die Fischereiausübung im konkreten Fall dem angestrebten Zweck zuwiderläuft.
Ein gänzlicher Ausschluss der Fischereiausübung soll in der Regel nicht
erfolgen. Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung
nicht erreicht werden kann. Hege (vor allem Gewässerpflege, Anpassung des
Fischbestands an die Gewässerverhältnisse) und Fischereiaufsicht bleiben auch
bei Ausschluss der Fischereiausübung im Übrigen zulässig; Hegemaßnahmen können
aber Einschränkungen, die für den angestrebten Gewässerzustand erforderlich
sind, unterworfen werden. Die Notwendigkeit einer Einschränkung oder eines
Ausschlusses der Fischereiausübung ist ausführlich zu begründen. Nr. 4.4.2
Satz 2 gilt entsprechend.
4.4.4 Zur Beteiligung des Fischereifachberaters wird auf Nr. 77.4.5.8 VwVBayWG
verwiesen.
Abschnitt 5 Koppelfischerei
5.1 Anwendungsbereich der Vorschriften
Die Art. 24 bis 28 FiG gelten nach Art. 29 FiG nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FiG, wohl aber z.B. für geschlossene
Baggerseen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 FiG). Die Vorschriften über die Ausübung der
Koppelfischereirechte (Art. 25 Abs. 2, Art. 27 und 28 FiG) können entsprechend
angewandt werden, wenn das Gewässer (z.B. ein Baggersee) zwar eigentumsmäßig
beziehungsweise fischereilich real geteilt ist, bei der Ausübung der
bestehenden Fischereirechte deren Grenzen aber nicht erkennbar sind und deshalb
nicht sicher eingehalten werden können (vgl. BayVerfGH vom 30. Mai 1979, BayVBl
1979, 496, 497). Handelt es sich um ein nicht geschlossenes Gewässer, soll in
einem derartigen Fall gemeinschaftlicher Fischereibetrieb gebildet werden.
5.2
5.2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 FiG können Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an
solchen (Art. 24 FiG) durch darauf gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden
(z.B. Bestellung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags)
nicht mehr neu begründet werden. Ausgeschlossen ist auch der Erwerb eines
Fischereirechts vom Alleininhaber durch mehrere Personen, die Mitinhaber des
ungeteilten Fischereirechts werden sollen. Ausnahmen vom Verbot können nicht
gestattet werden. Ein verbotswidrig abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist gemäß
§ 134 BGB nichtig.
5.2.2 Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte in folgenden
Fällen:
- Erbfall, sofern mehrere Miterben vorhanden sind,
- Erwerb des ungeteilten Gewässereigentums mit dem Eigentümerfischereirecht
(Art. 3 Satz 1 FiG) durch mehrere Personen,
- Errichtung eines Wasserspeichers (Art. 5a Abs. 1 Satz 1 FiG und oben Nr. 3.4),
- Veräußerung des Grundstücks, mit dem im Sinn des Art. 10 FiG, erste
Alternative (subjektiv-dingliches Fischereirecht) ein selbstständiges
Fischereirecht verbunden ist, ungeteilt an mehrere Personen.
5.3 Ausübung der Koppelfischerei
5.3.1 Nach Nr. 5.2.2 entstandene Koppelfischereien sind gemäß Art. 25 Abs. 2
FiG (durch Vertreter, Verpachtung oder Anschluss an eine
Fischereigenossenschaft) auszuüben. Eine Ausnahmegestattung (Art. 25 Abs. 3
FiG. z.B. für die Ausübung der Koppelfischereirechte durch die Beteiligten
selbst), kann die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem
Ermessen erteilen. Nachteile für das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) dürfen
nicht zu befürchten sein beziehungsweise müssen durch Nebenbestimmungen
ausgeglichen werden.
5.3.2 Art. 27 FiG gilt für Koppelfischereirechte, die nicht nach Art. 25 Abs. 2
FiG entstanden sind. Entscheiden sich die Koppelfischereiberechtigten im Fall
des Art. 27 Abs. 1 FiG nicht für eine der dort genannten Ausübungsformen,
kommt der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 28 FiG, nachfolgend Nr. 5.4)
in Betracht. Art. 27 Abs. 2 FiG privilegiert die Mitglieder einer rechtsfähigen
berufsfischereilichen Vereinigung. Haben diese das Koppelfischereirecht der
Vereinigung schon bisher ausgeübt, bleibt ihnen dieses Ausübungsrecht
erhalten, obwohl sie nicht Inhaber des Fischereirechts sind.
5.3.3 Mitteilungen nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 FiG (Inhalt: Die
Koppelfischereirecht sollen durch Vertreter ausgeübt werden) prüft die
Gemeinde gegebenenfalls auch auf die Erfüllung der Fischereischeinpflicht (Art.
64 FiG) und leitet sie sodann unverzüglich an die Kreisverwaltungsbehörde
weiter. Erhält diese die Mitteilung unmittelbar, verständigt sie die zuständige
Gemeinde.
5.4 Koppelfischereiordnung
5.4.1 Der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 28 FiG) setzt voraus, dass
- die Koppelfischereirechte weder einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb
(Art. 19 FiG) angegliedert noch gemäß Art. 22 FiG dem Inhaber eines selbstständigen
Fischereibetriebs zur Ausübung überlassen sind,
- die Koppelfischereiberechtigten nicht schon zu einer öffentlichen
Fischereigenossenschaft (Art. 37 ff. FiG) in der Form der
Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 37 Nr. 2 FiG) gehören und
- die Fischereiordnung zur Gewährleistung einer dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2
Satz 2 FiG) entsprechenden Fischereiausübung erforderlich ist.
5.4.2 Unter den genannten Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag eine
Koppelfischereiordnung erlassen. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der
Berechtigten ist die Behörde zum Erlass verpflichtet; erforderlich ist grundsätzlich
die absolute Mehrheit der Berechtigten, deren Fischereirechte zudem einen größeren
räumlichen Umfang haben müssen als die Rechte der übrigen
Koppelfischereiberechtigten.
5.4.3 Vereinbarungen der Berechtigten über die Fischereiausübung sollen nach Möglichkeit
in die Fischereiordnung übernommen werden. Diese kann die Fischereiausübung
abweichend von Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 27 FiG regeln. Bei der Zuteilung
bestimmter Gewässerstrecken nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 FiG ist darauf zu achten,
dass diese den Anforderungen des Art. 18 FiG entsprechen.
Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in Art. 28 Abs. 2 FiG ist nicht
abschließend.
5.4.4 Sollen Koppelfischereirechte des Freistaates Bayern einbezogen werden, ist
nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 FiG die Stelle anzuhören, der die Aufgaben des
Fischereiberechtigten übertragen sind. Das ist bei staatlichen
Fischereirechten, die verwaltet werden
- im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) der Landesfischereiverband
Bayern e.V. oder, sofern im Einzelfall das Fischereirecht nicht in dessen
Verwaltung übergeben wurde, die Bezirksfinanzdirektion, in deren Bezirk das
Fischwasser liegt,
- im Einzelplan 06 die Bayerische Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten
und Seen,
- im Einzelplan 09 (Staatsforstverwaltung) das Forstamt.
5.4.5 Die Koppelfischereiordnung ist weder eine Rechtsvorschrift noch eine
Allgemeinverfügung, sondern ein nur gegenüber den jeweils Betroffenen
geltender Einzelverwaltungsakt (BayVGH vom 8. Dezember 1983, RdL 1985, S. 6 f.).
Sie wird den Koppelfischereiberechtigten gegenüber somit nur wirksam, wenn sie
ihnen gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG bekannt gegeben wird (Art. 43 Abs. 1
BayVwVfG). Sind mehr als 50 Berechtigte vorhanden, kann die Einzelzustellung
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 FiG).
Abschnitt 6 Fischereiausübung durch Gemeinden und Stiftungen
Über Anträge von Gemeinden und Stiftungen auf Genehmigung für die
Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 FiG) entscheidet die
Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 35 FiG.
Abschnitt 7 Fischereipacht
7.1 Anwendungsbereich der Art. 31 bis 34 FiG7.1.1 Die Vorschriften
gelten sowohl für nicht geschlossene Gewässer als auch für geschlossene Gewässer
aller in Art. 2 Abs. 1 FiG genannten Arten und fischereilicher
Bewirtschaftungsformen. Sie gelten unabhängig davon, ob dem Pächter nur die
Ausübung des Fischereirechts eingeräumt wird (Rechtspacht) oder - regelmäßig
bei Anlagen der Teichwirtschaft - auch der Besitz des Gewässergrundstücks oder
des Fischereibetriebs (Grundstückspacht). Die Bestimmungen sind nach Art. 31
Abs. 6 Satz 1, Art. 33 Satz 3 und Art. 34 Satz 2 FiG auf andere Rechtsverhältnisse
zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts (z.B. Einbringung in eine
Gesellschaft, Nießbrauch) entsprechend anzuwenden.
7.1.2 Bei der Verpachtung von Fischereirechten des Freistaates Bayern finden die
Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5 und des Art. 33 Satz 2 FiG keine
Anwendung (Art. 36 FiG). Für die Verpachtung ist die jeweilige in Nr. 5.4.4
genannte Stelle zuständig).
7.2 Fischereipachtvertrag
Der Fischereipachtvertrag beziehungsweise das Rechtsgeschäft nach Art. 31 Abs.
6 Satz 1 FiG enthält unter Berücksichtigung des Pachtgegenstands (Rechts- oder
Grundstückspacht) insbesondere folgende Angaben beziehungsweise Regelungen:
- Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher
Aufenthalt oder Sitz) des Verpächters und des Pächters; bei Verpachtung an
eine juristische Person die höchstens drei ausübungsbefugten Personen (vgl.
unten Nr. 7.4.1),
- Gegenstand des Pachtvertrags (Fischereirecht allein oder mit Gewässer; Lage,
Art und Ausdehnung des Fischwassers),
- Pachtzeit,
- Pachtpreis,
- Fischereiausübung (z.B. erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig); Besatzmaßnahmen
vorbehaltlich behördlicher Auflagen,
- gegebenenfalls Beitritt des Pächters zu einer am selben Gewässer bestehenden
Fischereigenossenschaft,
- Gewährleistung, Abwehr von Störungen, Pflege des Fischwassers,
- gegebenenfalls Unter- oder Weiterverpachtung, Aufnahme von Mitpächtern,
- gegebenenfalls Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung des Fischfangs
(Art. 35 FiG),
- Beendigung des Pachtverhältnisses durch Erlöschen oder Kündigung.
7.3 Hinterlegung des Pachtvertrags
7.3.1 Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrags
(Art. 33 Satz 2 FiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
Fischwasser liegt. Erstreckt sich dieses auf die Bezirke mehrerer
Kreisverwaltungsbehörden oder bezieht sich der Pachtvertrag auf mehrere
getrennte Fischwasser in den Bezirken verschiedener Behörden, so ist die vom
Verpächter angegangene Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 3 Abs. 2 Satz
1 BayVwVfG, Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG).
7.3.2 Der Fischereipachtvertrag gilt auch dann als rechtzeitig hinterlegt, wenn
er innerhalb der Frist nach Art. 33 Satz 2 FiG unmittelbar der
Fischereifachberatung (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 FiG) zugegangen ist. Diese leitet
den Vertrag - gegebenenfalls mit einer gutachterlichen Äußerung - unverzüglich
der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Nr.
7.3.1 sinngemäß.
7.3.3 Wurde die Hinterlegung versäumt, kann die Kreisverwaltungsbehörde dem
Verpächter eine Nachholung aufgeben (Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG) und diese
Anordnung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
7.4 Pachtvertrag und Fischereigesetz
7.4.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag, das
Rechtsgeschäft nach Art. 31 Abs. 6 Satz 1 FiG oder der Unterpachtvertrag mit
den Vorschriften der Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 33 Satz 1 und 3 und Art.
34 FiG vereinbar ist. Bei Verpachtung an eine juristische Person (z.B. einen
Fischereiverein) müssen die höchstens drei Personen, die zur Ausübung der
Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt sein können (Art. 31 Abs. 1 Satz 3 FiG),
im Fischereipachtvertrag so festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar
sind (Beispiel: Die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstands).
Das Ergebnis der Prüfung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen, auch
bei Übereinstimmung des Pachtvertrags mit dem Gesetz.
7.4.2 Stellt die Behörde Abweichungen fest, die in Art.31 Abs. 6 Satz 2 FiG
genannt und deshalb grundsätzlich genehmigungsfähig sind,
- erteilt sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Genehmigung,
auch wenn diese nicht ausdrücklich beantragt ist,
- versagt sie bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen unter Hinweis
auf eine evtl. Teilnichtigkeit des Pachtvertrags die Genehmigung; ist diese
nicht ausdrücklich beantragt, kündigt die Behörde die ablehnende Entscheidung
vorher an und gibt dabei Gelegenheit, den Vertrag zu ändern.
7.4.3 Bei Abweichungen, die nicht in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 FiG genannt und
deshalb nicht genehmigungsfähig sind, weist die Kreisverwaltungsbehörde auf
eine dadurch verursachte (Teil-) Nichtigkeit des Pachtvertrags hin und gibt den
Beteiligten Gelegenheit, den Vertrag entsprechend zu ändern. Soweit
erforderlich, sorgt die Behörde durch Anordnung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG
für eine gesetzmäßige Fischereiausübung.
7.5 Landpachtverkehrsgesetz
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft von sich aus, ob der Fischereipachtvertrag
auch der Anzeigepflicht und dem Beanstandungsverfahren nach dem
Landpachtverkehrsgesetz unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Vertrag
- nicht eine Rechtspacht, sondern eine Grundstückspacht (vgl. oben Nr. 7.1.1)
über eine Fläche von mindestens 2 ha beinhaltet und
- vorrangig auf die erwerbsmäßige Ausübung des Fischfangs, der Fischzucht
und/oder der Fischhaltung (Fluss- und Seenfischerei, Teichwirtschaft) gerichtet
ist.
Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist nach Art. 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des
Landespachtverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl
S. 136) in jedem Fall die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Abschnitt 8 Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs
8.1 Notwendigkeit, Ausnahmen
8.1.1 Einen Erlaubnisschein benötigt in aller Regel, wer nicht schon
fischereiausübungsberechtigt ist, z.B. als Fischereiberechtigter oder
Fischereipächter (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 FiG). Gestattet ein Fischereiausübungsberechtigter
einem anderen den Fischfang, ohne ihm den erforderlichen Erlaubnisschein
auszustellen, kann er bei vorsätzlichem Handeln wegen einer Ordnungswidrigkeit
mit Geldbuße belegt werden (Art. 101 Nr. 3 FiG).
8.1.2
Abgesehen von den Fischereiausübungsberechtigten im Sinn der Nr. 8.1.1 benötigen
keinen Erlaubnisschein
- bis zu drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen (Art.
31 Abs. 1 Satz 3 FiG und oben Nr. 7.4.1),
- Helfer nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FiG,
- höchstens drei Gäste in Begleitung des Fischereiausübungsberechtigten (Art.
35 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FiG); die Höchstzahl gilt auch bei Begleitung durch
mehrere Mitpächter oder mehrere im ersten Spiegelstrich genannte Personen,
- besonders aufgestellte Fischer beziehungsweise Vertreter (Art. 20 Abs. 1 Nr.
1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1
FiG) und Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 22 FiG überlassen
worden ist,
- fischereiausübungsberechtigte Mitglieder einer rechtsfähigen Vereinigung von
Berufsfischern (Art. 27 Abs. 2 FiG), die den Fischfang erwerbsmäßig (haupt-
oder nebenberuflich) ausüben; die Vereinigung selbst muss nach ihrem Gesamtbild
berufsfischereilich geprägt sein. Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig fischen,
benötigen grundsätzlich einen Erlaubnisschein.
8.1.3 Für Personen, die nach Nr. 8.1.2 keinen Erlaubnisschein benötigen,
fordert das Gesetz keinen anderweitigen Ausweis. Lässt sich die Befugnis einer
ohne Erlaubnisschein fischenden Person anders nicht festzustellen, kann die
Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG eine geeignete
Bescheinigung verlangen.
8.2 Genehmigungspflicht, Ausnahmen
Nach Art. 35 Abs. 1 FiG dürfen Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs
grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt
werden.
8.2.1 Art. 35 FiG gilt nicht für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern
fischereiberechtigt ist (Art. 36 FiG). Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen
wird durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle geregelt,
gegebenenfalls im Pachtvertrag.
8.2.2 Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen
- für Inhaber von Jugendfischereischeinen (Art. 35 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2
FiG); Jugendliche, die nach Bestehen der Fischerprüfung gemäß Art. 65 Abs. 3
FiG einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten haben, benötigen genehmigte
und bestätigte Erlaubnisscheine,
- für den Fischfang in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2 FiG, sofern er auf andere Weise als mit der Handangel ausgeübt wird (Art.
35 Abs. 3 FiG).
8.3 Genehmigungsbehörde
Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
Fischwasser liegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Erstreckt sich das Fischwasser
auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige von ihnen zuständig,
an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1
BayVwVfG). Dasselbe gilt bei Anträgen auf Genehmigung für die Ausstellung von
Sammelerlaubnisscheinen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fischwasser
getrennt voneinander in den Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden
liegen. Die angegangene Behörde entscheidet ebenfalls allein, wenn die
Erlaubnisscheine jeweils nur für ein Gewässer gelten sollen und diese Gewässer
getrennt in den Bezirken mehrerer Kreisverwaltungsbehörden liegen (Art. 88 Abs.
2 Satz 1 FiG). Örtlich zuständig ist die Behörde aber nur dann, wenn
zumindest eines der betreffenden Fischwasser ganz oder teilweise in ihrem Bezirk
liegt.
Die Genehmigung kann auch über die Fischereifachberatung (Art. 88 Abs. 2 Satz 2
FiG) beantragt werden; diese leitet den Antrag - gegebenenfalls mit einer
gutachterlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für
die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
8.4 Antragsberechtigte
Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann beantragen, wer in
dem betreffenden Fischwasser als
- Fischereiberechtigter (Inhaber des dinglichen Fischereirechts),
- Fischereipächter oder
- Vorstand einer Bewirtschaftungsgenossenschaft
fischereiausübungsberechtigt ist; der Fischereipächter benötigt die
Einwilligung des Fischereiberechtigten. Der Vorstand einer Hegegenossenschaft
ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zu den satzungsgemäßen
Aufgaben der Genossenschaft gehört.
8.5 Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Genehmigung nach Art. 35 Abs. 1 FiG sind insbesondere anzugeben:
- Vor- und Zuname oder Bezeichnung sowie genaue Anschrift (gewöhnlicher
Aufenthalt oder Sitz) der Antragstellenden Person,
- ihre Rechtsstellung (dinglich fischereiberechtigt, fischereiausübungsberechtigt
durch Pacht oder als Genossenschaftsvorstand); bei Fischereipacht zusätzlich
die Einverständniserklärung der Verpächter,
- Lage (Gemarkung) und Art (natürlich/künstlich angelegt, fließend/stehend,
geschlossen/nicht geschlossen) des Fischwassers beziehungsweise der Gewässer;
Zugehörigkeit zum Gebiet einer Fischereigenossenschaft,
- Art des Fischereirechts (unbeschränkt/beschränkt, Koppelfischerei) und
dessen räumlicher Umfang; Bewirtschaftung des Fischwassers (haupt- oder
nebenberuflicher Erwerb/nicht erwerbsmäßig),
- Art der beantragten Erlaubnisscheine (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine),
erstrebte Anzahl und Geltungsdauer der Scheine sowie evtl. Bestimmungen über
Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
- Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt wird.
Im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Satz 1 AVFiG (vgl. unten Nr. 20.2.2) sollen der Behörde
eigene Vorstellungen über Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsziele mitgeteilt
werden.
8.6 Fischereifachliches Gutachten
8.6.1 Ein von der Fischereifachberatung erstattetes Gutachten geht von der natürlichen
Ertragsfähigkeit des Gewässers aus und enthält Aussagen über Besatzmaßnahmen.
Die Vorgaben für Besatzauflagen (vgl. § 19 AVFiG) müssen Art, Anzahl
beziehungsweise Menge und Altersklassen der Fische bezeichnen. Besatzauflagen
rechtfertigen nicht die Genehmigung einer höheren Zahl von Erlaubnisscheinen.
Das Gutachten kann der Kreisverwaltungsbehörde weitere Nebenbestimmungen
vorschlagen, u. a. über
- notwendige Fangbeschränkungen (Fangarten, Fanggeräte, räumlich/zeitliche
Einschränkungen),
- die Führung und Vorlage von Besatz- und Fanglisten,
- die Fischereiaufsicht.
Das Gutachten soll das Zahlenverhältnis vorgeben, in dem länger geltende
Erlaubnisscheine durch Erlaubnisscheine mit kürzerer Geltungsdauer ersetzt
werden können.
8.6.2 Verbleiben in entscheidungserheblichen Fragen wesentliche, anders nicht
behebbare Zweifel, hört die Kreisverwaltungsbehörde die Landesanstalt für
Fischerei als Obergutachter.
8.7 Entscheidung über den Antrag
8.7.1 Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung,
soweit die Vergabe von Erlaubnisscheinen und ihre Nutzung Nachteile für das
Fischwasser und die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht befürchten lässt.
Durch geeignete Nebenbestimmungen ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden (Art. 36
Abs. 1 BayVwVfG und Nr. 8.6.1). Sofern eine Besatzerlaubnis nach § 19 Abs. 3
AVFiG erforderlich ist, sind die Nummern 20.2.2 und 20.3 zu beachten.
Aus Gründen des Tierschutzes (vgl. § 11 AVFiG) kommt eine Genehmigung für die
Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang mit der Handangel in Anlagen der
Teichwirtschaft (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FiG) grundsätzlich nur in Betracht,
wenn das Gewässer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein (weiteres)
Abwachsen der Fische erwarten lässt.
8.7.2 Die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen soll grundsätzlich nur mit
einer Festlegung der Anzahl der Tage, an denen der Fischfang erlaubt ist
(Fangtage), genehmigt werden. Die Fangtage sind für jedes einbezogene
Fischwasser gesondert und mit der Maßgabe festzulegen, dass die Erlaubnisnehmer
jeden genutzten Fangtag vor Beginn der Fischerei auf dem Erlaubnisschein zu
vermerken haben. Ohne diese Festlegung kommen Sammelerlaubnisscheine grundsätzlich
nur entweder für fließende oder für stehende Gewässer und nur für
Fischwasser der Barben- und Brachsenregion in Betracht, keinesfalls unter
Einschluss von Salmonidengewässern. Bei der Genehmigung von
Sammelerlaubnisscheinen ohne die Festlegung im Sinn des Satzes 1 ist auf die
Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des fischbiologisch empfindlichsten Gewässers
abzustellen; die Belastung schutzbedürftiger Uferbereiche soll berücksichtigt
werden.
8.7.3 Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern
unter Berücksichtigung der Pachtdauer. Art, Anzahl und Geltungsdauer der
Erlaubnisscheine müssen für jedes Jahr des Genehmigungszeitraums festgelegt
sein. In geeigneten Fällen kann die Befristung durch einen Widerrufsvorbehalt
ersetzt werden. Gebühren werden nicht erhoben (Art. 99 Abs. 1 Satz 1 FiG).
8.8 Inhalt des Erlaubnisscheins, Befähigung der Erlaubnisnehmer
8.8.1 Zum Mindestinhalt der von der ausgebenden Person zu unterzeichnenden
Erlaubnisscheine gehören
- Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue
Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz),
- Vor- und Zuname und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers mit dem Hinweis,
dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist,
- Art und Geltungsdauer des Erlaubnisscheins sowie evtl. Bestimmungen über
Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen,
- genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser beziehungsweise der
Fischwasserstrecken, auf die sich die Erlaubnis bezieht; bei
Sammelerlaubnisschein gegebenenfalls Raum für die Eintragung der genutzten
Fangtage (Nr. 8.7.2),
- Raum für die Bestätigung (Siegelung, die auch maschinell erfolgen kann)
durch die Kreisverwaltungsbehörde.
8.8.2 Den Antragstellern wird empfohlen, das Vordruckmuster (Anlage 1) im Format
DIN A 6 zu verwenden, um der Kreisverwaltungsbehörde eine maschinelle Bestätigung
(Siegelung) zu erleichtern. Die Bestätigung der Erlaubnisscheine erfolgt
kostenfrei (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 FiG).
8.8.3 Die ausgebende Person soll sich vergewissern, dass der Erlaubnisnehmer den
erforderlichen gültigen Fischereischein besitzt.
Abschnitt 9 Öffentliche Fischereigenossenschaften
9.1 Anwendungsbereich der Art. 37 bis 63 FiG, Zuständigkeiten
9.1.1 Die Vorschriften über die öffentlichen Fischereigenossenschaften gelten
sowohl für nicht geschlossene als auch für geschlossene Gewässer aller in
Art. 2 Abs. 1 FiG genannten Arten.
9.1.2 Sachlich zuständig für alle behördlichen Akte bei der Bildung, dem
Betrieb und der Auflösung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft ist die
Kreisverwaltungsbehörde.
Örtlich zuständig für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft einschließlich
des Erlasses der Satzung (Art. 38 Nr. 2, Art. 61 FiG) und für die Genehmigung
der Satzung einer freiwilligen Genossenschaft (Art. 46 FiG) ist die
Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischwasser liegen (Art. 3 Abs. 1
Nr. 1 BayVwVfG). Nr. 8.3 gilt entsprechend.
Die Aufsichtsführung (Art. 58 FiG) obliegt bis zum Abschluss eines evtl.
Liquidationsverfahrens der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die
Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. b BayVwVfG).
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
zu vermeiden.
9.2 Mitglieder der
Fischereigenossenschaften
Einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Hege- und
Bewirtschaftungsgenossenschaft) können angehören
- Fischereiberechtigte, also Inhaber von Eigentümerfischereirechten (Art. 3
Satz 1 FiG) oder selbstständigen Fischereirechten (Art. 9 FiG), ferner
Gemeinden, denen das Fischereirecht nach Art. 7 Abs. 1, Art. 21 oder Art. 30 FiG
zur Ausübung übertragen ist, sowie Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am
Fischereirecht, z.B. Nießbraucher;
- nach Maßgabe der Art. 62 und 63 FiG auch Fischereipächter, nicht aber
Inhaber von Erlaubnisscheinen.
Bei Einbeziehung von Fischereirechten des Freistaates Bayern wird dieser als
Fischereiberechtigter durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle
vertreten.
9.3 Bildung der
Fischereigenossenschaften
Art. 38 FiG sieht zwei Wege vor:
9.3.1 Vereinbarung der Beteiligten ohne Beitrittszwang (freiwillige
Genossenschaft). Die Satzung der Genossenschaft kann anschließend durch
einfachen Mehrheitsbeschluss (Art. 45 Abs. 1 FiG) festgestellt werden. Auf
Antrag wirkt die Kreisverwaltungsbehörde mit, insbesondere durch Vorbereitung
der Beschlüsse über die Bildung der Genossenschaft und die
Genossenschaftssatzung,
9.3.2 Verfügung (Verwaltungsakt) der Kreisverwaltungsbehörde, die gleichzeitig
nach Art. 61 Satz 1 FiG die Genossenschaftssatzung erlässt
(Zwangsgenossenschaft). Eine Zwangsgenossenschaft wird erst gebildet, wenn die
Gründung einer fischereilich erforderlichen freiwilligen Genossenschaft nicht
gelingt. Vor Erlass des Verwaltungsakts zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft
sind die beteiligten Fischereiberechtigten nach Art. 28 BayVwVfG anzuhören.
9.4 Rechtsnatur der
Fischereigenossenschaften
Die Fischereigenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
(juristische Person) rechtsfähig (Art. 42 FiG). Eine freiwillige Genossenschaft
erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Satzung (Art. 46 FiG), eine
Zwangsgenossenschaft mit dem Erlass der Satzung durch die Kreisverwaltungsbehörde
(Art. 61 Satz 2 FiG).
9.5 Auflösung der
Fischereigenossenschaften
Die Genehmigung zur Auflösung einer Zwangsgenossenschaft (Art. 52 Abs. 2 FiG)
liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Sie ist zu
versagen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung der Genossenschaft
fortbestehen.
Abschnitt 10 Fischereischein, Nachweis der Befähigung
10.1 Notwendigkeit des Fischereischeins
Der Besitz eines gültigen Fischereischeins ist die öffentlich-rechtliche
Voraussetzung für die rechtmäßig Ausübung des Fischfangs (Art. 64 Abs. 1
FiG). Auf die Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht nach Art. 64 Abs. 2 FiG
wird hingewiesen.
10.2 Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise
"Fischereischein" ist nur der in Bayern oder in einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischein. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als
Fischereischeine; sie können nicht nach Art. 64 Abs. 3 FiG gleichgestellt
werden.
10.2.2 In Bayern erteilte Fischereischeine, deren Geltungsdauer nach bisherigem
Recht am 1. Januar 1999 noch nicht abgelaufen war, behalten ihre Gültigkeit
nach Maßgabe der früheren Vorschriften. Solche Fischereischeine können aber
nicht mehr verlängert werden.
10.2.3 Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine
Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses
Dokuments, d.h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit, einen gültigen
Fischereischein. In Niedersachsen wird der Fischereischein auf Lebenszeit
erteilt; seine Gültigkeit hängt nicht von der Zahlung einer Fischereiabgabe
ab. In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein werden
Fischereischeine auf Lebenszeit erteilt; sie verlieren ihre Gültigkeit mit
Ablauf des Zeitraums, für den letztmals in dem jeweiligen Land die dort
vorgeschriebene Fischereiabgabe gezahlt worden ist. Ein außerbayerischer
Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.
10.3 Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung
10.3.1 Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig
(Art. 67 Abs. 1 FiG). Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer
Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1
Verwaltungsgemeinschaftsordnung).
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die Antragstellende Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG). Liegt dieser
Ort nicht in Bayern, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine
Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4
BayVwVfG); das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden
soll. Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art 3 Abs. 2 Satz 1
BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist; Nr. 8.3 ist
sinngemäß anzuwenden.
10.3.2 Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines
Jahresfischereischeins (Anlage 3), der gesonderten Erhebung der Fischereiabgabe
ohne Neuerteilung beim Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 2) und der
Ausstellung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 13.4). Eine Zweitschrift kann nur für
einen in Bayern ausgestellten Fischereischein erteilt werden.
10.4 Antragstellung
10.4.1 Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins muss den Vorschriften des
§ 1 Abs. 1 AVFiG entsprechen. Er ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 10.3)
zu stellen, für Minderjährige mit Einwilligung der vertretungsberechtigten
Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig der Eltern.
10.4.2 Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über
die Ausübung der Fischerei in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und
Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl S. 89) werden über die zuständige
US-Behörde gestellt.
10.5 Mindestalter
10.5.1 Einen Fischereischein kann nur erhalten, wer bei Erteilung mindestens
zehn Jahre alt ist.
10.5.2 Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen
Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei
herangeführt werden:
- Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen
Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt. Diese
Person übt den Fischfang im Sinn des Art. 35 und 64 FiG aus und steht für die
Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
- Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen,
weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem
der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim
* Abködern eines lebenden Fisches,
* Betäuben und Töten von Fischen.
- Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung
des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets
bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, so dass sie die Fangtätigkeit
ständig "in der Hand" behält.
- Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des
erwachsenen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 12 Abs. 1
Nr. 9 AVFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.
Abschnitt 11 Versagung des Fischereischeins
Abgesehen vom Fehlen der erforderlichen Fischereiprüfung (Nr. 14.1)
oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises (Nr. 14.2) kann der
Fischereischein gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 1 FiG aus folgenden Gründen versagt
werden:
11.1 Kein Wohnsitz im Inland
Die Antragstellende Person hat im Inland keinen Wohnsitz (Art. 67 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 FiG). Darauf soll eine Versagung nur gestützt werden, wenn der
Fischereischeinerteilung konkrete öffentliche Interessen entgegenstehen. Der
fehlende inländische Wohnsitz ist somit in Fällen nach § 2a Satz 1 Nr. 2
AVFiG (insbesondere Touristen) für sich betrachtet regelmäßig kein
Versagungsgrund (vgl. Art. 67 Abs. 2 Satz 2 FiG).
11.2 Eignungsmangel
Tatsachen (Vermutungen genügen nicht) rechtfertigen die Annahme, dass die
Antragstellende Person zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet
ist (z.B. infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel); die Möglichkeit
der Fischereischeinerteilung nach § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG bleibt unberührt
(Art. 67 Abs. 2 Satz 2 FiG). Den Eignungsmangel kann insbesondere eine rechtskräftige
Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat aufzeigen. Dazu gehören vor
allem Fischwilderei und Fischdiebstahl, aber auch Delikt in den Bereichen Jagd,
Naturschutz, Tierschutz und Gewalt gegen Menschen. Ebenso die rechtskräftige
Entscheidung in einer einschlägigen Bußgeldsache; diese soll die
Verwaltungsbehörde der Gemeinde mitteilen, die dem Betroffenen den
Fischereischein erteilt hat. In Fällen der mangelnden Eignung (Art. 67 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 FiG) ist der Fischereischein zu versagen, wenn nicht ausnahmsweise
besondere Gründe dagegen sprechen. Die zuständige Gemeinde hat den Sachverhalt
von Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen von Antragstellern gebunden
zu sein. Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Art. 26
Abs. 2 BayVwVfG).
11.2.2 Die Gemeinde hat grundsätzlich die Möglichkeit, Antragsteller zur
Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes
aufzufordern oder (soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos
bleibt) selbst ein Führungszeugnis einzuholen (§ 31
Bundeszentralregistergesetz). Die Hinzuziehung eines Führungszeugnisses wird im
Grundsatz nur in Betracht kommen
- unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls vor der
erstmaligen Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit für eine Person,
die noch keinen gültigen Fischereischein hatte (Ausnahme: § 2a Satz 1 Nr. 4
AVFiG) oder
- sofern im Einzelfall Anlass zur Annahme besteht, dass Eintragungen im Führungszeugnis
Anhaltspunkte gegen die Geeignetheit des Antragstellers zur ordnungsgemäßen
Ausübung des Fischfangs ergeben könnten.
Auf die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Auskünfte aus dem
Zentralregister an Behörden (§ 44 Bundeszentralregistergesetz) wird
hingewiesen.
Abschnitt 12 Fischereischeinmuster
12.1 Allgemeines
Jeder Fischereischein besteht aus einem einzigen Blatt der Größe DIN A 7. Als
Material ist hellblaues Neobond vorgeschrieben, das schwarz bedruckt wird. Da
der Vordruck eine hinreichende Fälschungssicherheit bieten muss, ist durch den
Vordruckverlag ein silbern hinterlegtes Fischmotiv eingeprägt. Die
Fischereiaufsicht kann vor Ort unschwer feststellen, ob der überprüfte
Fischereischein dieses Merkmal aufweist. Fischereischeine, bei denen eine spätere
erneute Abgabenzahlung nicht in Betracht kommt, also Fischereischeine auf
Lebenszeit mit erfolgter Einmalzahlung und Jugendfischereischeine, können in
Klarsichtfolie eingeschweißt (laminiert) werden. Alternativ sind im Handel
passende Ausweishüllen erhältlich.
12.2 Neuerteilung
Die Fischereischeine werden nach den Mustern der Anlagen 2, 3 und 4 erteilt. Die
Verwendung früherer Vordrucke ist ausgeschlossen. Für alle drei Vordruckmuster
gilt:
12.2.1 Die Nummerierung des Fischereischeins (Vorderseite Zeile1) wird bereits
durch den Verlag eingedruckt. Sie besteht aus einer zweistelligen Kenn-Nummer
des Verlags und einer sechsstelligen laufenden Nummer. Die Nummerierung wird in
den Nachweis übernommen, den die Gemeinde über die erteilten Fischereischeine
der verschiedenen Arten führt (vg. Nr. 13.9).
12.2.2 Die ausstellende Gemeinde beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft und das
Ausstellungsdatum (Vorderseite letzte Zeile) können auch durch Stempelaufdruck
angegeben werden. Eine Unterzeichnung für die Gemeinde ist nicht vorgesehen.
Die Zusammengehörigkeit von Lichtbild und Fischereischein soll durch Rastern
(Randprägung) und Siegel des Bildes dokumentiert werden.
12.2.3 Bei jeder Neuerteilung eines Fischereischeins erhebt die Gemeinde neben
der Gebühr eine Fischereiabgabe, sofern nicht Abgabefreiheit besteht (vgl. Nr.
13.6.1). Die konkret bezahlte Fischereiabgabe wird auf der Rückseite des
Vordrucks jeweils bei dem Wort "Betrag" unter Beifügung des Siegels
der Gemeinde eingetragen. Zahlung der Abgabe und Eintragung sind, sofern nicht
Abgabefreiheit besteht, Voraussetzungen für die Gültigkeit des
Fischereischeins (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 FiG).
12.3 Vorhandener Fischereischein
Für die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Nr.
13.1) oder die Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Nr. 13.2) gilt:
12.3.1 Die erneute Zahlung der Abgabe wird aus Gründen der Fälschungssicherheit
nicht auf der Rückseite des Vordrucks selbst vermerkt. Zu verwenden sind
ausschließlich die Aufklebabschnitte (Anlagen 2.1, 2.2 für den Fischereischein
auf Lebenszeit und Anlage 3.1 für den Jahresfischereischein),
12.3.2 Die Aufklebabschnitte bestehen aus fälschungssicherer Kunststofffolie,
weiß, matt. Zugelassen sind Folien mit der Materialbezeichnung „Jac Safety
92050“ sowie Folien mit denselben Eigenschaften, unabhängig von ihrer
Bezeichnung. Jeder Abschnitt ist nach dem System der Fischereivordrucke (Nr.
12.2.1) nummeriert und mit einem silbern hinterlegten Fischmotiv versehen.
12.3.3 Nach dem Ausfüllen und Siegeln ist der Aufklebabschnitt auf der Rückseite
des Fischereischeinvordrucks in einem der vorgesehenen Felder aufzubringen, im
Fall einer unlösbaren Laminierung auf dieser. Zum Schutz des Aufklebabschnitte
und seiner Beschriftung ist eine selbstklebende Klarsichtfolie, z.B. „Jac
Acetat 60060“ oder eine anders bezeichnete Folie mit denselben Eigenschaften
darüber zu kleben.
12.3.4 Sind alle Felder auf der Rückseite des Fischereivordrucks belegt, können
sie, sofern der Vordruck noch brauchbar ist, durch Überkleben erneut genutzt
werden. Dazu ist die Klarsichtfolie zu entfernen und der neue ausgefüllte Aufklebabschnitt
auf dem vorhandenen aufzubringen und wiederum mit Klarsichtfolie abzudecken.
Abschnitt 13 Arten und Erteilung des Fischereischeins
13.1 Fischereischein auf Lebenszeit
13.1.1 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit (Anlage 2) kann die
Antragstellende Person wählen, ob sie die Fischereiabgabe für die gesamte
Lebenszeit (Einmalzahlung) oder nur für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen
will. Der Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum.
- Die Einmalzahlung wird mit dem konkreten Betrag und dem Datum in den obersten
Zahlungsabschnitt auf der Rückseite des Vordrucks eingetragen. Im Fall der
Abgabefreiheit wegen Erreichen der Altersgrenze (unten Nr. 13.6.1) ist das Wort
"befreit" einzutragen.
- Die Zahlung für fünf aufeinander folgende Jahre wird mit dem Endtermin des Fünfjahreszeitraums
("bezahlt bis") und dem konkreten Betrag in den zweiten bedruckten
Zahlungsabschnitt des Vordrucks eingetragen. Die Angabe des Endtermins ist
wichtig, weil der Fischereischein nur in dem Zeitraum gültig ist, für den die
Fischereiabgabe bezahlt wurde (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 FiG).
13.1.2 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit darf nur einer der
beiden vorgedruckten Zahlungsabschnitte ausgefüllt werden. Dasselbe gilt bei
Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar
gewordenen Fischereischein auf Lebenszeit. War die Abgabe in diesem Fall für fünf
Jahre gezahlt worden, ist auf der Rückseite der Zweitschrift im zweiten
Zahlungsabschnitt unter "bezahlt bis" der Endtermin dieses Fünfjahreszeitraums
zu vermerken.
13.1.3 Unter bestimmten Voraussetzungen können volljährige behinderte Menschen
den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten (§
2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG). Dieser Fischereischein berechtigt zur Ausübung des
Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit
uneingeschränkt gültigen Fischereischein (§ 2a Satz 2 AVFiG in Verbindung mit
Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG). Verantwortliche Begleitung bedeutet vor allem, dass
die volljährige Begleitperson die Einhaltung des Tierschutzrechts
sicherzustellen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes darf ein
Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Die Notwendigkeit der Begleitung wird durch den Buchstaben "B" auf der
Vorderseite des Fischereischeins rechts neben dem Fischsymbol kenntlich gemacht.
13.1.4 Den Fischereischein auf Lebenszeit können auch Personen ohne Wohnsitz in
Deutschland erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind
und nachweislich die bayerische oder eine gleichgestellte Fischerprüfung (vgl.
Nr. 14.2) bestanden haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
13.1.5 Die Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit muss erneuert
werden, wenn der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Fischereiabgabe gezahlt
worden ist, abläuft und der Fischfang weiterhin ausgeübt werden soll. Wie bei
der Neuerteilung kann die Fischereiabgabe wahlweise für die gesamte Lebenszeit
oder für fünf Jahre gezahlt werden. Bei Einmalzahlung auf Lebenszeit wird der Aufklebabschnitt
nach Anlage 2.1 , bei Zahlung für fünf Jahre der Abschnitt nach Anlage 2.2
verwendet. Im Übrigen gilt Nr. 12.3.
13.2 Jahresfischereischein
13.2.1 Den Jahresfischereischein (Anlage 3) erhalten grundsätzlich nur volljährige
Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz haben und das Bestehen der
Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung nicht nachweisen können (§
1 Abs. 2 Satz 2 AVFiG). Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Befugnis
zur selbstständigen Ausübung des Fischfangs im Herkunftsstaat glaubhaft macht,
kann ebenfalls den Jahresfischereischein erhalten.
Mitglieder der US-Streitkräfte können den Jahresfischereischein auch dann
erhalten, wenn sie die US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVFiG) bestanden
und in Deutschland einen Wohnsitz haben.
13.2.2 Beim Jahresfischereischein ist auf der Vorderseite des Vordrucks im
Anschriftenfeld auch der Herkunftsstaat der Antragstellenden Person einzutragen.
Auf der Rückseite wird im vorgedruckten Abschnitt in der Zeile "bezahlt
bis" das Ende des Jahres ab Datum der Ausstellung des
Jahresfischereischeins und in der Zeile "Betrag" die gezahlte
Fischereiabgabe eingetragen. Darunter werden die (bis zu drei) Zeiträume
eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der Antragstellenden
Person tatsächlich gültig sein soll. Diese Zeiträume müssen vollständig
innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins bis zum oben
angegebenen Endtermin liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate
sein.
13.2.3 Bei Ausgabe des Jahresfischereischeins erteilt die Gemeinde folgenden
ausdrücklichen Hinweis:
- Innerhalb des Jahreszeitraums darf in Bayern kein weiterer
Jahresfischereischein beantragt werden, auch nicht bei einer anderen Gemeinde.
- Wird festgestellt, dass dennoch ein weiterer Jahresfischereischein beantragt
und erworben wurde, erhält die betreffende Person nach Absprache der
beteiligten Gemeinden von diesen für mindestens fünf Jahre keinen neuen
Jahresfischereischein.
13.2.4 Auf der Rückseite des Jahresfischereischeins für Mitglieder der
US-Streitkräfte mit bestandener US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVFiG)
wird in der ersten Zeile unter dem Wort "gültig" der gesamte
Jahreszeitraum eingetragen, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist. Die
Beschränkung auf eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten und der oben
wiedergegebene Hinweis entfallen.
13.2.5 Die Gültigkeit eines Jahresfischereischeins muss durch Verlängerung
erneuert werden, wenn der Jahreszeitraum, für den die Fischereiabgabe bezahlt
worden ist, abgelaufen ist und der Fischfang - evtl. auch nach einer längeren
Unterbrechung - erneut ausgeübt werden soll. Zu verwenden ist der Aufklebabschnitt
nach Anlage 3.1. Die Nr. 13.2.3 und 13.2.4 gelten ebenfalls. Im Übrigen gilt
Nr. 12.3.
13.3 Jugendfischereischein
13.3.1 Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos -
auch nach Bestehen der Fischerprüfung - den Jugendfischereischein (Anlage 4).
Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres erteilt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und
die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich den Fischereischein
auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des
Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 65 Abs. 3 FiG). Sofern bei Bestehen
der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits vorhanden ist, kann dieser
unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf
seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden.
13.3.2 Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos nur in
verantwortlicher Begleitung (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG). Zum Begriff
"verantwortliche Begleitung" vgl. Nr. 13.1.3.
Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen Fischereischein (vgl. Nr. 10.2)
besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch
dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische
Fischereischein ohne diese Beschränkung erteilt wurde (Art. 65 Abs. 2 Satz 3
FiG).
13.3.3 Beim Jugendfischereischein werden auf der Rückseite des Vordrucks
("bezahlt bis") das Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres und die
konkret gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Dasselbe gilt bei Ausstellung
einer Zweitschrift für einen verlorengegangenen oder unbrauchbar gewordenen
Jugendfischereischein. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des
Jugendfischereischeines scheidet aus.
13.4 Zweitschrift
13.4.1 Eine Zweitschrift kann erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass
der in Bayern nach dem 31. Dezember 1998 ausgestellte Fischereischein verloren
gegangen oder unbrauchbar geworden ist. Für Zweitschriften sind ausschließlich
die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 2 bis 4 zu verwenden.
13.4.2 Für einen Fischereischein, der vor dem 1. Januar 1999 nach dem damals
geltenden Recht ausgestellt worden ist, kann eine Zweitschrift nicht erteilt
werden. Es ist jedoch möglich, für einen nach altem Recht erteilten Fünf-
oder Zehn-Jahres-Fischereischein, der vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer
verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, einen Fischereischein auf
Lebenszeit auszustellen.
13.5 Fischereischeingebühr
13.5.1 Die Höhe der Fischereischeingebühr beträgt nach Nr. 6 1.2 des
Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KG) für die Erteilung des
-Fischereischeins auf Lebenszeit 35 Euro,
-Jahresfischereischeins 7,50 Euro,
-Jugendfischereischeins 5 Euro
Bei der Verlängerung eines Jahresfischereischeins wird ebenfalls die Gebühr in
Höhe von 7,50 Euro erhoben. Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der
Fischereiabgabe nach Ablauf eines Zahlungszeitraums beim Fischereischein auf
Lebenszeit ohne dessen Neuerteilung (§ 8a Abs. 1 Satz 2 AVFiG) beträgt in
jedem Fall 5 Euro. Gebührenermäßigungen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig
eine (anteilige) Erstattung für den Fall, dass der Fischereischein nicht über
seine volle Geltungsdauer genutzt werden kann.
13.5.2 Wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des nach dem 31. Dezember 1998
erteilten Fischereischeins die Erteilung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 13.4) für
die restliche Geltungsdauer beantragt, beträgt die Gebühr nach dem
Kostenverzeichnis zum KG 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5 Euro.
Soll ein Fischereischein auf Lebenszeit in einem Fall nach Nr. 13.4.2 Satz 2
(Verlust oder Unbrauchbarwerden eines vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fünf-
oder Zehn-Jahres-Fischereischein) ausgestellt werden, ist dafür die volle Gebühr
(Nr. 13.5.1) zu entrichten.
13.6 Fischereiabgabe
Bei Erteilung des Fischereischeins ist neben der Fischereischeingebühr ist die
Fischereiabgabe zu erheben (§ 8a Abs. 1 Satz 1 AVFiG). Wird eine Zweitschrift für
einen nach dem 31. Dezember 1998 erteilten und verlorengegangenen oder
unbrauchbar gewordenen Fischereischein ausgestellt (vgl. Nr. 13.4.1), gilt die
Fischereiabgabe für den durch Zahlung auf den früheren Fischereischein bereits
abgedeckten Zeitraum als bezahlt. Das wird auf der Rückseite des Vordrucks im
jeweils zutreffenden Zahlungsabschnitt vermerkt. Wird in einem Fall nach Nr.
13.4.2 Satz 2 ein Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt, ist auf der Rückseite
des Vordrucks im zweiten Zahlungsabschnitt unter "Bezahlt bis" der
letzte Tag der Gültigkeitsdauer des früheren Fischereischeins einzutragen. Bei
"Betrag" wird vermerkt: "Entfällt wegen Anrechnung".
13.6.1 Für den Fischereischein auf Lebenszeit kann die Abgabe nach Wahl der
Antragstellenden Person wie folgt gezahlt werden:
- Für fünf aufeinander folgende Jahre; in diesem Fall beträgt die
Fischereiabgabe 40 Euro (§ 8 Abs. 1 AVFiG).
- Als Einmalzahlung auf Lebenszeit; in diesem Fall ist die Fischereiabgabe nach
§ 8 Abs. 2 AVFiG zu berechnen und beträgt höchstens 300 Euro. Um den
Gemeinden die Festsetzung zu erleichtern, gibt eine Tabelle (Anlage 5) für
jedes Lebensalter der Antragstellenden Person die Höhe der Fischereiabgabe bei
Einmalzahlung wieder. Das "Lebensalter" entspricht der Zahl der
vollendeten Lebensjahre. Wer bei Zahlung bereits das 68. Lebensjahr vollendet
hat, ist von der Abgabepflicht befreit.
13.6.2 Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15 Euro (§ 8
Abs. 4 AVFiG).
13.6.3 Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein ist durch Art. 68 Abs.
1 Satz 4 Nr. 1 FiG auf 10 Euro für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch
2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer
festgesetzt. Wer den Jugendfischereischein so spät beantragt, dass die mögliche
Geltungsdauer z.B. höchstens noch drei Jahre beträgt, hat als Abgabe nicht 10
Euro, sondern nur 7,50 Euro zu zahlen.
13.6.4 Nach § 8 Abs. 5 AVFiG ermäßigt sich die Fischereiabgabe für bestimmte
Personen- und Fallgruppen auf jeweils 50% des regulären Betrags.
- Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung haben für den Fischereischein auf
Lebenszeit, sofern sie die Abgabe für fünf aufeinander folgende Jahre
entrichten, statt 40 Euro nur 20 Euro zu zahlen. Bei Einmalzahlung für die
gesamte Lebenszeit ist keine Ermäßigung vorgesehen (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 AVFiG).
- Dieselbe Reduzierung auf 50% der Fünfjahresabgabe gilt für Personen in der
Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin. Die Ermäßigung kommt auch
Auszubildenden zugute, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
- Begünstigt sind auch volljährige behinderte Personen, die nach § 2a Satz 1
Nr. 4 AVFiG den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung
erhalten können (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 AVFiG). Diese Personen haben in jedem Fall -
also auch bei Zahlung auf Lebenszeit - nur 50% der regulären Abgabe zu
entrichten. Die Ermäßigung gilt ebenso für Behinderte mit Wohnsitz im
Ausland, die ohne Fischerprüfung lediglich den Jahresfischereischein erhalten können.
13.7 Aushändigung des Fischereischeins
13.7.1 Der Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt worden
ist, persönlich abzuholen. Dabei ist auf der Vorderseite unter dem Passbild die
Inhaberunterschrift zu leisten. Beim Jugendfischereischein kann die Gemeinde in
Absprache mit den vertretungsberechtigten Inhabern der elterlichen Sorge anders
verfahren.
13.7.2 Der Fischereischein wird nur nach Zahlung der Gebühr und der Abgabe
ausgehändigt. Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Fischereiabgabe gelten
bei Erteilung einer Zweitschrift (generell) oder dem Erwerb des Fischereischeins
auf Lebenszeit durch Personen, die bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben.
In diesen Fällen muss lediglich die (bei der Zweitschrift ermäßigte)
Fischereischeingebühr entrichtet werden.
13.8 Entzug des Fischereischeins, Sperrfrist
13.8.1 Erhält die Gemeinde Kenntnis von rechtskräftigen Entscheidungen in
Straf- oder Bußgeldsachen gegen Fischereischeininhaber und ist die
Zuwiderhandlung für die Eignung zur Ausübung des Fischfangs bedeutsam (z.B.
Fischwilderei, Verstoß gegen Schonzeitbestimmungen), prüft die Gemeinde, ob
die Fischereischeinerteilung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder eine
beantragte Neuerteilung des Fischereischeins beziehungsweise eine Verlängerung
seiner Geltungsdauer abzulehnen ist. Sobald der Widerruf oder die Rücknahme der
Fischereischeinerteilung unanfechtbar ist, fordert die Gemeinde den
Fischereischein zurück (Art. 52 BayVwVfG).
13.8.2 Die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des
Fischereischeins (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 FiG) kommt bei Rücknahme oder Widerruf
der Fischereischeinerteilung wegen eines schwerwiegenden, von der betroffenen
Person zu vertretenden Eignungsmangels (z.B. Verurteilung wegen Fischwilderei)
in Betracht. Die Sperrfrist und ihre Dauer sind unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit festzusetzen.
13.9 Aufzeichnungen
Die Gemeinde führt Aufzeichnungen, aus denen Art, Zahl und Inhaber der
erteilten Fischereischeine sowie Aussteller, Datum und Nummer des jeweils
vorgelegten Fischerprüfungszeugnisses hervorgehen.
Abschnitt 14 Fischerprüfung
14.1 Notwendigkeit der Fischerprüfung
Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann den Fischereischein im Regelfall nur
erhalten, wenn er nachweist, dass er die staatliche Fischerprüfung (Art. 66
Abs. 1 FiG) bestanden hat.
14.2 Gleichgestellte Prüfungen
14.2.1 Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AVFiG für
die Erteilung des Fischereischeins folgende außerbayerische Fischerprüfungen
gleichgestellt:
- Baden-Württemberg (Prüfungsbehörden: Landratsämter und Stadtkreise als
Untere Verwaltungsbehörden),
- Berlin (ab 30. April 1995 vor einem anerkannten fischereilichen Landesverband
bestanden),
- Brandenburg (ab 5. August 1994 vor dem Prüfungsausschuss beim Landkreis
beziehungsweise der kreisfreien Stadt bestanden),
- Bremen (ab 16. Januar 1992 vor dem Landesfischereiverband Bremen e.V.
bestanden),
- Hamburg (ab 1. Juni 1986 vor dem Angelsportverein Hamburg e.V. bestanden),
- Hessen (Prüfungsbehörden: Landräte und Magistrate der kreisfreien Städte),
- Mecklenburg-Vorpommern (Prüfungsbehörden: Landesamt für Fischerei sowie Ämter
für Landwirtschaft, Schwerin und Neubrandenburg; ab 12. Juni 1994 die Landräte
und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte),
- Niedersachsen (ab 30. März 1978 vor dem Landessportfischerverband
Niedersachsen e.V. im Verband Deutscher Sportfischer e.V. und vor dem
Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. bestanden),
- Nordrhein-Westfalen (Prüfungsbehörden: Kreisordnungsbehörden als Untere
Fischereibehörden),
- Rheinland-Pfalz (Prüfungsbehörden: Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten
die Stadtverwaltungen als Untere Fischereibehörden),
- Saarland (Prüfungsausschuss, gebildet vom Ministerium für Umwelt, Energie
und Verkehr als Oberste Fischereibehörde),
- Sachsen (Prüfungsbehörde: Landesanstalt für Landwirtschaft),
- Sachsen-Anhalt (Prüfungsbehörden: Landkreise und kreisfreie Städte),
- Schleswig-Holstein (ab 1. März 1983 vor dem Landessportfischerverband
Schleswig-Holstein e.V. bestanden),
- Thüringen (Prüfungsbehörden: Landräte und kreisfreie Städte).
Das Bestehen einer dieser Prüfungen muss urkundlich nachgewiesen werden. Außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise sind der
Fischerprüfung nicht gleichgestellt; Nr. 14.3.5 bleibt unberührt.
14.2.2 Antragsteller, die eine der vorgenannten gleichgestellten Fischerprüfungen
nach dem 31. Dezember 1988 bestanden haben, erhalten den hiesigen
Fischereischein grundsätzlich nur, wenn sie bei Ablegung der Prüfung ihre
Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) nicht in Bayern hatten. Eine Ausnahme
gilt für Bewerber mit Hauptwohnung in Bayern, die außerhalb Bayerns nicht nur
an der dortigen Fischerprüfung, sondern nachweislich an einem
Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben. Dieser Lehrgang muss nach Inhalten und
Zeitdauer den Vorschriften des § 5 Abs. 1 AVFiG entsprechen, wobei die
Vermittlung des bayerischen Landesrechts nicht zu fordern ist (vgl. § 2 Abs. 2
Satz 2 AVFiG). Die Angaben für die Feststellung, ob der Lehrgang dem hiesigen
Vorbereitungslehrgang entspricht, müssen der schriftlichen Bestätigung des
Lehrgangsveranstalters zu entnehmen sein.
14.2.3 Gleichgestellt ist ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für
Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz
3 AVFiG). Das gilt unabhängig vom Ort der Prüfung und vom Stationierungsort
der betreffenden Person. Das Bestehen der US-Prüfung kann nur durch das auf der
Rückseite gesiegelte und unterschriebene "Prüfungszeugnis für
Sportfischer" der US-Armee nachgewiesen werden.
14.3 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Fischerprüfung
Ohne den Nachweis des Bestehens der bayerischen oder einer gleichgestellten
Fischerprüfung können den Fischereischein erhalten:
14.3.1 Personen, die das 10., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
(Art. 65 Abs. 2 Satz 1 FiG - Jugendfischereischein),
14.3.2 Personen, die den urkundlichen Nachweis nach § 2a Satz 1 Nr. 1 AVFiG führen.
Zu berücksichtigen sind von den Antragstellern beigebrachte Urkunden (z.B. alte
Fischereischeine) und bei der Gemeinde verfügbare Unterlagen (z.B. Listen über
erteilte Fischereischeine). Tauglich ist in allen vier Fallgruppen der genannten
Vorschrift nur der Urkundennachweis.
- § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVFiG:
Wer als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986
(Geltungsdauer des früheren Fischereischeingesetzes) ohne Fischerprüfung
mindestens einen Fischereischein erhalten hat, weist diese Tatsache am
sichersten durch Vorlage des damaligen Fischereischeins nach. Auf diesem muss
als Grundlage für die Befreiung von der Prüfungspflicht "Art. 3 Abs. 3
(beziehungsweise 4) Buchst. a FiScheinG" festgehalten sein. Ersatzweise können
Aufzeichnungen der damals zuständigen Fischereischeinbehörde herangezogen
werden.
- § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AVFiG:
Das Bestehen der Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf
Fischwirt/Fischwirtin wird durch das Prüfungszeugnis nachgewiesen. Wer im
genannten Beruf ausgebildet wird und an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
kann dies für die Erteilung des Fischereischeins durch Vorlage der
Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung nachweisen.
- § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AVFiG:
Wer in den Jahren 1961 bis 1970 im Inland (Bundesrepublik Deutschland oder
damalige DDR) oder als Aussiedler in einem Aussiedlungsgebiet nach dem
Bundesvertriebenengesetz nachweislich befugt gefischt hatte, konnte ab 1971 den
Fischereischein ohne Fischerprüfung erhalten. Wer die genannten Voraussetzungen
erfüllt und bis zum 31. Dezember 1998 in Deutschland mindestens einen
Fischereischein ohne Fischerprüfung erworben hatte, erhält den Fischereischein
auch weiterhin ohne Fischerprüfung. Für Vertriebene und (Spät-) Aussiedler,
die erst nach dem 31. Dezember 1998 zugewandert sind und deshalb bis zu diesem
Termin keinen deutschen Fischereischein erwerben konnten, gilt keine Ausnahme
von der Prüfungspflicht. § 2a Satz 3 AVFiG und Nr. 14.3.7 bleiben unberührt.
- § 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AVFiG:
Wer vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR die Raubfischqualifikation
erworben und die Erteilung des Fischereischeins in einem der alten Länder spätestens
am 31. Juli 1995 mit Erfolg beantragt hat, ist auch künftig von der Fischerprüfung
befreit.
14.3.3 Wer die Voraussetzungen des § 2a Satz 1 Nr. 2 AVFiG erfüllt. Das sind
volljährige Personen, die sich nur vorübergehend (z.B. als Touristen) in
Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Sie erhalten ohne
Fischerprüfung gem. Nr. 13.2.1 nur den Jahresfischereischein. Die Staatsangehörigkeit
der betreffenden Person ist ohne Bedeutung. Die Regelung gilt auch für grenznah
im Ausland wohnende Personen, unabhängig davon, wie häufig sie den Fischfang
in Bayern ausüben wollen. Die Befugnis zur Fischereiausübung im Herkunftsland
ist glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage des dortigen Befähigungsnachweises.
Die Möglichkeit, jugendlichen Besuchern aus dem Ausland den
Jugendfischereischein (Nr. 13.3) zu erteilen, bleibt unberührt.
14.3.4 § 2a Satz 1 Nr. 3 AVFiG: Diese Vorschrift privilegiert volljährige
Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige,
die sich gem. der genannten Vorschrift ausweisen können. Sofern die betreffende
Person einen Wohnsitz in Deutschland hat, erhält sie den Fischereischein auf
Lebenszeit (Nr. 13.1), andernfalls den Jahresfischereischein (Nr. 13.2).
Jugendliche Angehörige können den Jugendfischereischein (Nr. 13.3) erhalten.
14.3.5 § 2a Satz 1 Nr. 4 AVFiG: Diese Vorschrift stellt volljährige Personen,
die durch geistige, körperliche oder seelische Behinderungen schwerwiegend
beeinträchtigt sind, vom Erfordernis der Fischerprüfung frei.
- Für den Fall der geistigen Behinderung sind die geltenden Voraussetzungen in
der genannten Vorschrift abschließend geregelt. Die Behinderung und ihr Grad
werden durch den Ausweis für schwer behinderte Personen (bisher:
Schwerbehindertenausweis) nachgewiesen. Soweit erforderlich ist zusätzlich eine
Bescheinigung über den Besuch einer der aufgeführten Schulen beizubringen.
- Ab 1. Oktober 2001 können auch volljährige Personen mit andersartigen
Behinderungen den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung
erhalten. Voraussetzung ist auch hier der Besitz eines Ausweises für schwer
behinderte Personen. Zusätzlich ist durch eine formlose fachärztliche
Bescheinigung nachzuweisen, dass die Person in Folge ihrer körperlichen oder
seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen kann. Die
Bescheinigung muss diese Aussage enthalten und sollte sich auf die dafür
wesentlichen Angaben beschränken. Die Fachärzte können für die Begutachtung
ein Hinweisblatt über Art, Dauer und Anforderungen der Fischerprüfung (Anlage
6) heranziehen. Das Hinweisblatt kann bei der Landeanstalt für Fischerei in
Starnberg angefordert werden. Es ermöglicht dem Facharzt einen sicheren Schluss
von der medizinisch attestierten Behinderung auf das Unvermögen, die Fischerprüfung
zu bestehen. Die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde
hat insoweit keine eigenen Ermittlungen anzustellen.
Der Fischereischein für volljährige behinderte Menschen berechtigt zum
Fischfang nur in verantwortlicher Begleitung, deren Notwendigkeit auf dem Schein
kenntlich zu machen ist (§ 2a Satz 2 AVFiG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2
Satz 2 FiG; oben Nr. 13.1.2).
14.3.6 Personen, die nach § 2a Satz 1 Nr. 5 AVFiG vom Nachweis des Bestehens
der Fischerprüfung freigestellt werden können. Für die erforderliche
unzumutbare Härte gilt ein strenger Maßstab. Bloße Schwierigkeiten und
Belastungen, die kein außergewöhnliches Maß erreichen, genügen nicht. Umstände,
die eine unzumutbare Härte begründen sollen, haben die Antragsteller konkret
darzulegen. Solche Gründe können in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen
liegen; dabei kann ein fortgeschrittenes Alter berücksichtigt werden, das
grundsätzlich nicht vor Vollendung des 50. Lebensjahres anzunehmen ist. Langjähriger
Fischereiinhaber ist, wer Fischereischeine vorlegen kann, die einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren abdecken.
14.3.7 Vertriebene und (Spät-) Aussiedler können den Fischereischein, sofern
§ 2a Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AVFiG nicht erfüllt ist (vgl. Nr. 14.3.2, dritter
Spiegelstrich), unter folgenden zwei Voraussetzungen ohne den sonst
erforderlichen Nachweis der staatlichen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung
erhalten (vgl. § 2a tgba.org Satz 3 AVFiG):
- Besitz eines gültigen Vertriebenenausweises nach § 15 BVFG a.F. oder einer
amtlichen Bescheinigung nach § 15 BVFG a.F. zum Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler
( die durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Frage
gestellt wird) und
- Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland. Nachzuweisen ist das Bestehen einer Prüfung mit
amtlichem Charakter und einem den hiesigen Anforderungen entsprechenden
inhaltlichen Standard. Die Prüfungsinhalte brauchen mit den bayerischen Prüfungsgebieten
nicht deckungsgleich zu sein. Der Nachweis erfolgt in erster Linie durch
Urkunden. Zeugen (möglichst nur Außenstehende Personen) können gehört
werden, sofern die Antragstellende Person eine Bestätigung der im Herkunftsland
zuständigen Stelle beibringt, wonach die dortigen Prüfungsakten nicht mehr
vorhanden sind.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit werden folgende Hinweise gegeben:
- In Bulgarien erhält den Staatlichen Angelschein nur, wer eine Prüfung
bestanden hat; der Angelschein kann daher als Nachweis einer gleichwertigen
Qualifikation betrachtet werden.
- In Polen setzt die Fischereiausübung generell (ohne Unterscheidung zwischen
Fried- und Raubfischfang) das Bestehen einer Prüfung voraus. Legen
Antragsteller entsprechende Bescheinigungen der für die Abnahme der Prüfung
zuständigen staatsnahen Organisationen vor, können sie grundsätzlich als
Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation betrachtet werden.
- Im ehemaligen Jugoslawien beziehungsweise den dortigen Republiken ist für die
Ausübung der sog. Sportfischerei keine fischereiliche Qualifikation
nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist lediglich für die sog.
Wirtschaftsfischerei notwendig.
- In Rumänien ist der Erwerb eines Fischereischeins an keinerlei Prüfung oder
anderweitigen Nachweis einer Qualifikation gebunden. Der rumänische
Fischereischein kann deshalb nicht als gleichwertiger Befähigungsnachweis
anerkannt werden.
- In der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise den Nachfolgestaaten wird der
Fischereischein ebenfalls ohne den Nachweis einer den bayerischen Anforderungen
gleichwertigen Qualifikation erteilt.
- In der Tschechischen Republik und der Slowakei ist für die Fischereiausübung
u.a. ein Fischereischein erforderlich, der jedoch ohne den Nachweis einer
fischereilichen Qualifikation erteilt wird.
14.3.8 Mitglieder der ausländischen Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, müssen für die Erteilung des Fischereischeins das Bestehen
einer anerkannten Fischerprüfung nachweisen, sofern ihnen die zuständige
US-Behörde nicht bescheinigt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland
aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Erforderlich ist der Nachweis
der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung, z.B. der US-Prüfung
(vgl. Nr. 14.2.3). Wer als US-Fischer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält
den Fischereischein auf Lebenszeit oder (auch bei Wohnsitz in Deutschland)
wahlweise den Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf eine Geltungsdauer
von höchstens drei Monaten.
Ehemalige Mitglieder der ausländischen Streitkräfte können den
Fischereischein ohne einen weiteren Prüfungsnachweis erhalten, wenn sie
- als Mitglieder der Streitkräfte und Fischereischeininhaber die Fischerei im
Inland mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben und
- im Besitz des o. g. Prüfungszeugnisses der US-Armee (vgl. Nr. 14.2.3) sind
oder während ihrer aktiven Dienstzeit nachweislich waren.
14.4 Anmeldung zur Prüfung
14.4.1 Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung
vorhergehenden Jahres bei dem für den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen
Landwirtschaftsamt anzumelden (§ 3 Abs. 2 AVFiG). Liegt der Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts nicht in Bayern, ist das angegangene Landwirtschaftsamt zuständig.
Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist, die auch bei entschuldbarer Versäumnis
keine Wiedereinsetzung (Nachsicht) zulässt.
14.4.2 Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich im Online-Verfahren (www.fischerpruefung.bayern.de).
Bewerber, die weder über einen eigenen Internetzugang verfügen noch den
Internetzugang eines anderen (z.B. des Veranstalters eines
Vorbereitungslehrgangs, vgl. Nummer 14.5) nutzen können, müssen den
Anmeldevordruck verwenden. Diesen gibt die Prüfungsbehörde (Landesanstalt für
Fischerei in Starnberg) heraus. Der Vordruck ist bei der Gemeinde erhältlich;
diese kann ihn schriftlich bei der Prüfungsbehörde anfordern.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von 26 Euro (§ 4 Abs. 1 AVFiG) ist nach
Rechnungsstellung innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen. Zur Fischerprüfung
wird nur zugelassen, wer die Prüfungsgebühr fristgerecht bezahlt hat (§ 3
Abs. 2 Satz 3 AVFiG).
Das Nähere über Inhalt (z.B. Angaben zur Person), Form und Verfahren der
Anmeldung sowie zur Zahlung der Prüfungsgebühr gibt die Prüfungsbehörde
bekannt.
14.4.3 In folgenden Fällen werden Anmeldungen zurückgewiesen, so dass eine Prüfungsteilnahme
nicht möglich ist:
- Die Anmeldung ist nicht spätestens am 1. Dezember des Jahres vor der Prüfung
zur Post gegeben worden.
- Die rechtzeitige Anmeldung ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt und
kann daher nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden.
- Die angemeldete Person wird am Tag der Fischerprüfung das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Wer bei Prüfungsbeginn die Ladungskarte des Landwirtschaftsamts (§ 3 Abs. 1
Satz 3 AVFiG) und den erforderlichen Nachweis der Teilnahme am
Vorbereitungslehrgang (Kursbestätigung, Nr. 14.5.1) nicht vorlegt, wird zurückgewiesen
und kann an der Fischerprüfung nicht teilnehmen.
14.4.4 Wer nach Anmeldung und Zahlung der in Rechnung gestellten Prüfungsgebühr
an der Fischerprüfung nicht teilnimmt, kann in aller Regel keine Erstattung der
Prüfungsgebühr verlangen. Das gilt unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme;
ist diese jedoch die Folge einer unrichtigen Sachbehandlung durch die Prüfungsbehörde
oder das Landwirtschaftsamt (Behördenfehler), wird die Prüfungsgebühr auf
Antrag in voller Höhe erstattet (§ 4 Abs. 2 AVFiG).
14.5 Vorbereitungslehrgang
14.5.1 Zum Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang haben die
Bewerber bei Prüfungsbeginn dem Aufsichtsführenden Personal eine schriftliche
Kursbestätigung des Veranstalters vorzulegen. Der Nachweis muss der von der Prüfungsbehörde
bestimmten Form entsprechen (§ 3 Abs. 3 AVFiG) und mindestens bestätigen, dass
- die tatsächliche Lehrgangsteilnahme alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG
genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung in den Gebrauch der
Fanggeräte sowie in die Behandlung gefangener Fische umfasst hat,
- der tatsächliche Lehrgangsbesuch mindestens 30 Stunden gedauert hat und
- der Lehrgang dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entsprochen hat.
14.5.2 Wer in Bayern die Fischerprüfung ablegen will, muss auch den
Vorbereitungslehrgang in Bayern besucht haben.
14.5.3 Prüfungswiederholer, die nachweislich bereits einen Lehrgang zur
Vorbereitung auf die Fischerprüfung (§ 5 AVFiG) besucht haben, müssen für
die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht nochmals an einem solchen
Lehrgang teilnehmen.
14.6 Durchführung der Fischerprüfung
14.6.1 Mit der örtlichen Durchführung der Prüfung sind die Landwirtschaftsämter
betraut. Sie arbeiten eng und vertrauensvoll mit der Prüfungsbehörde zusammen,
der in Zweifelsfällen die Entscheidungsbefugnis zusteht. Das gilt auch für die
Beteiligung geeigneter, vom Landesfischereiverband Bayern e.V. entsandter Kräfte
an der Durchführung der Fischerprüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 5 AVFiG).
14.6.2 In begründeten Fällen kann die Prüfungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen Prüfungserleichterungen (z.B. eine Verlängerung der Prüfungszeit)
gewähren. Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen dürfen dabei nicht
herabgesetzt werden, Störungen des Prüfungsablaufs und der übrigen Prüfungsteilnehmer
sind zu vermeiden.
14.6.3 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als 15 der insgesamt 60
Fragen nicht oder nicht richtig beantwortet sind. Sie ist ferner nicht
bestanden, wenn mehr als sechs Fragen aus einem der fünf Prüfungsgebiete nicht
oder nicht richtig beantwortet wurden; das gilt auch dann, wenn insgesamt nicht
mehr als 15 Fehler festzustellen sind. Der Ausschluss von der Prüfung bei
Unterschleif (§ 6 Abs. 3 AVFiG) wird als Nichtbestehen gewertet.
Das Nichtbestehen der Prüfung teilt die Prüfungsbehörde dem Betroffenen
schriftlich mit; Rechtsbehelfsbelehrung und förmliche Zustellung sind nicht
erforderlich.
Wer die Fischerprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis (Anlage 7) .
Abschnitt 15 Kennzeichnung von Fischereigeräten
In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende
"Fischerzeuge" (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des
Verantwortlichen nicht gemäß Art. 69 FiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung
der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 87 Abs. 3
Nr. 3 FiG). Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei
dessen Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen nach des Landratsamts
beziehungsweise der kreisfreien Gemeinde nach den Befugnisnormen des Art. 7
LStVG in Betracht. Auf die Bußgeldvorschriften des Art. 103 Nr. 4 FiG wird
hingewiesen.
Abschnitt 16 Notwegerecht
Art. 70 Abs. 4 Satz 2 FiG ist durch Gesetz vom 23. November 2001 (GVBl
S. 734) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Der bisherige Satz 3
wurde Satz 2. Bei Streit über ein Notwegrecht kann daher nicht mehr die
Kreisverwaltungsbehörde als Entscheidungsinstanz angerufen werden. Die
Beteiligten müssen sich einigen oder eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Für Ansprüche nach Art. 70 Abs. 4 Satz 2 (neu) in Verbindung mit Abs. 2 FiG
gilt Nummer 3.4.2 entsprechend.
Abschnitt 16a Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
Anordnungen nach § 9 Abs. 7 und 8 AVFiG wird die Kreisverwaltungsbehörde
regelmäßig auf fachgutachterlicher Grundlage (vgl. Nr. 30.2) erlassen.
16a.1 Fischfang in der Schonzeit
Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 7 AVFiG darf nur zu einem der dort genannten
Zwecke erteilt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Kreisverwaltungsbehörde
entscheidet nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Durch Nebenbestimmungen können
z.B. die zulässigen Fanggeräte und -methoden festgelegt werden.
16a.2 Abweichung von den Schonbestimmungen
Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 9 Abs. 8 AVFiG ergehen nach
pflichtgemäßen Ermessen. Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.
Daneben kann ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Missachtung einer Anordnung nach § 9 Abs. 8 AVFiG gem. §
31 Nr. 1 Buchst. a bis c AVFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
Abschnitt 17 Gemeinschaftsfischen
Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht. Unberührt bleibt
die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde, nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG
Anordnungen zur Einhaltung und Durchsetzung des § 10 AVFiG und der dort
genannten anderweitigen Rechtsvorschriften zu erlassen; hierzu gehören neben
dem Tierschutzrecht insbesondere auch einschlägige Regelungen des Naturschutz-
und Wasserrechts. Anordnungen können z. B. ergehen
- zum Schutz empfindlicher Uferbereiche (z.B. durch Begrenzung der
Teilnehmerzahl),
- zur Verhinderung eines übermäßigen Anfütterns, um eine Beeinträchtigung
der Wasserbeschaffenheit zu vermeiden.
Sind eingeschränkte Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend,
kann die rechtswidrige Veranstaltung untersagt werden. Auf die Pflicht zur Anhörung
nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.
Abschnitt 17a Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 4 AVFiG ergehen nach
pflichtgemäßen Ermessen. Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die
Anordnung kann daneben mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die
Kreisverwaltungsbehörde wird regelmäßig auf fachgutachterlicher Grundlage
entscheiden (vgl. Nr. 30.2). Es wird darauf hingewiesen, dass die Missachtung
einer Anordnung nach § 12 Abs. 4 AVFiG gem. § 31 Nr. 4 Buchst. a AVFiG als
Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.
Abschnitt 18 Fischerei mit Netzen und Reusen, ständige Fangvorrichtungen
Über Anträge auf Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1
Satz 2 AVFiG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. Dabei ist zum Schutz der Fischbestände ein strenger Maßstab
anzulegen. Eine Erlaubnis ist zu befristen und mit den zum Schutz der Fischbestände
erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
Auf die Übergangsvorschriften für ständige Fangvorrichtungen (§ 33 Abs. 2
AVFiG) wird hingewiesen.
Abschnitt 19 Elektrofischerei
19.1 Berechtigungsschein
19.1.1 Die Kreisverwaltungsbehörde darf den Berechtigungsschein nur erteilen,
wenn sichergestellt ist, dass der vorgeschriebene Haftpflichtversicherungsschutz
bei Durchführung der Elektrobefischung besteht. Zweifel gehen zu Lasten der
Antragsteller; sie können vor allem bei Versicherungsverträgen mit kurzer
Laufzeit und Verschiebungen der Elektrofischereitermine entstehen. Um
Ablehnungen zu vermeiden, ist auf den Abschluss von
Haftpflichtversicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr
hinzuwirken.
Ab 1. Januar 2002 sind folgende Mindestversicherungssummen zu vereinbaren:
Personenschäden / 1.000.000 Euro
Sachschäden / 300.000 Euro
Vermögensschäden / 10.000 Euro
19.1.2 Der Berechtigungsschein kann je nach Interessenlage mit unterschiedlicher
Befristung erteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG). Für Berufsfischer und
Teichwirte (Haupt- und Nebenerwerb) sowie im Zusammenhang mit länger dauernden
wasserbaulichen Vorhaben kommt eine Geltungsdauer von bis zu drei Jahren in
Betracht.
19.1.3 Für die Erteilung des Berechtigungsscheins sind Bedienungsscheine
anerkannt, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den
dortigen Rechtsvorschriften erteilt wurden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AVFiG).
Zweifelsfälle klärt die Kreisverwaltungsbehörde mit der Landesanstalt für
Fischerei. Einen im Ausland erworbenen Sachkundenachweis kann die
Kreisverwaltungsbehörde anerkennen, wenn er nach Beurteilung durch die
Landesanstalt für Fischerei dem Bedienungsschein gleichwertig ist.
19.1.4 Es wird empfohlen, für die Erteilung des Berechtigungsscheins das
Vordruckmuster (Anlage 8) im Format DIN A 6 zu verwenden. In die zweite Zeile
ist der Antragstellenden Fischereiausübungsberechtigte (§ 16 Abs. 1 Satz 3
AVFiG) einzutragen, der nicht mit dem ebenfalls einzutragenden
Fischereiberechtigten identisch sein muss.
19.2 Prüfung für Elektrofischer
19.2.1 Zur Abnahme der Prüfung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 AVFiG errichtet die
Landesanstalt für Fischerei einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an
- mindestens zwei Beschäftigte der Landesanstalt (Sachgebiet Ausbildung -
Vorsitz) und eine oder zwei in der praktischen Elektrofischerei erfahrene
Personen) und
- ein ehrenamtlicher Prüfer (Fachkraft für Elektrotechnik, die mit den einschlägigen
VDE-Bestimmungen vertraut ist).
19.2.2 In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf
folgenden Gebieten nachzuweisen:
- fischereiliche und elektrotechnische Grundlagen der Anwendung von Elektrizität
in der Fischerei,
- Elektrofischereigeräte, ihr Einsatz am Gewässer und ihre Wartung,
- die Wirkungen der Elektrizität auf die Fische und die Behandlung der
gefangenen Fische,
- Unfallverhütung und erste Hilfe bei Elektrofischereiunfällen,
- einschlägige technische Bestimmungen und Rechtsvorschriften.
19.2.3 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen
Teil. Sie ist bei nicht ausreichender Leistung in einem Prüfungsteil nicht
bestanden. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2, 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 2,
§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von
Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 10. Januar
2000 (GVBl S. 32, BayRS 7803-21-L) sinngemäß. Die Prüfungsgebühr ergibt sich
aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Prüfungen von Personen
in der Land- und Forstwirtschaft (BayRS 7803-25-L), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 3. April 2001 (GVBI S. 177), in der jeweils geltenden Fassung.
19.3 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei (§ 16 Abs. 4 Satz
4 AVFiG) sind nach dem Muster der Anlage 9 zu führen.
19.4 Befreiungen
19.4.1 Die in § 27 Abs. 2 AVFiG genannten Personen dürfen die Elektrofischerei
nur im Rahmen ihrer Dienstaufgaben und nur insoweit ausüben, als eine
nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu
erwarten ist. Die Elektrofischerei ist der örtlichen zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen.
19.4.2 Im Hinblick auf die Befreiung vom Verbot der Elektrofischerei nach § 12
Abs. 1 Nr. 4 AVFiG (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 AVFiG) sind Berechtigungsscheine
nicht erforderlich. Benötigt werden aber Bedienungs- und Zulassungsschein (§
16 Abs. 2 Satz 1 Nm. 1 und 2 AVFiG), während eine Pflicht zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung nicht besteht. § 16 Abs. 4 AVFiG und die vorstehende
Nr. 19.3 gelten entsprechend; die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem
Staatsministerium vorzulegen.
19.4.3 Soweit in § 27 Abs. 2 AVFiG genannte Personen die Elektrofischerei in
Gewässern ausüben wollen, in denen ihr Dienstherr nicht fischereiausübungsberechtigt
ist, bedürfen sie der Erlaubnis der Fischereiausübungsberechtigten (vgl. zu
diesem Begriff § 16 Abs. 1 Satz 3 AVFiG).
19.4.4 Die vorstehenden Bestimmungen sind Dienstvorschriften im Sinn von § 27
Abs. 2 AVFiG. Sie gelten entsprechend für Personen, die als Beschäftigte oder
im Auftrag von Einrichtungen, die nach § 27 Abs. 3 AVFiG befreit worden sind,
die Elektrofischerei ausüben.
19.5 Ortsfeste Anlagen
Einem Antrag nach § 16 Abs. 5 AVFiG kann nur stattgegeben werden, wenn eine der
in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AVFiG genannten Stellen die Betriebssicherheit der
geplanten Anlage bestätigt hat. Die fischereifachliche Begutachtung bleibt
vorbehalten.
Abschnitt 20 Besatzmaßnahmen
20.1 Grundsätze
Jede Besatzmaßnahme in einem Gewässer, das der Hegepflicht unterliegt, muss
zur Erreichung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) erforderlich, mindestens
aber mit ihm vereinbar sein (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 FiG, § 19 Abs. 1 Satz 1
AVFiG). Wichtige Forderungen der Hege sind die Fischgesundheit (§ 19 Abs. 1
Satz 2 AVFiG) und ein gewässerangepasster Artenreichtum. Ebenso die grundsätzliche
Verpflichtung, aus ökologisch möglichst nahe stehenden Beständen oder
Nachzuchten zu besetzen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVFiG).
20.2 Anordnungen
20.2.1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach Art. 88 Abs. 1 Satz 3 FiG Besatzmaßnahmen
anordnen oder untersagen, sofern das erforderlich ist, um eine dem Hegeziel
(Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) entsprechende und auch im Übrigen ordnungsgemäße
fischereiliche Bewirtschaftung und Fischereiausübung zu gewährleisten. Sie
wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage handeln. Die Zuständigkeiten
anderer Behörden bleiben unberührt.
20.2.2 Für Gewässer, die über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen befischt
werden sollen, werden Besatzmaßnahmen mit der Genehmigung nach Art. 35 FiG
festgelegt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AVFiG). Ist dabei eine erteilte Erlaubnis zum
Aussetzen von Fischen nach § 19 Abs. 3 AVFiG (Nr. 20.3) erforderlich, wird sie
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgehalten.
Die notwendigen Vorgaben nimmt der Fischereifachberater in sein Gutachten (vgl.
oben Nr. 8.6) auf. Sie können je nach den Verhältnissen und Erfordernissen des
Einzelfalls von einem bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften (Art. 1
Abs. 2 Satz 3 FiG, § 19 AVFiG) bis zu detaillierten Maßgaben für den
Fischbesatz (z.B. Arten, Altersstufen, Mindest- und Höchstmengen, Herkünfte)
reichen. Vorstellungen der Antragsteller sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Besatzvorgaben während des
Genehmigungszeitraums kann vorbehalten werden.
Sofern bei Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FiG) die
Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang mit der Handangel überhaupt in
Betracht kommt (vgl. oben Nr. 8.7.1), müssen sich die Besatzvorgaben und die
Genehmigung nach Art. 35 FiG an der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
gegebenen Ertragsfähigkeit des Gewässers orientieren.
20.3 Besatzerlaubnis
20.3.1 Eine Erlaubnis nach § 19 Abs. 3 AVFiG darf nur erteilt werden, wenn sich
die Kreisverwaltungsbehörde - regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage - überzeugt
hat, dass die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und eine Beeinträchtigung
des Hegeziels auszuschließen ist. Vorrangig soll die Erhaltung und Förderung
eines noch vorhandenen gewässereigenen Bestands der betreffenden Fischart
angestrebt werden. Besatzmaßnahmen, die nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AVFiG unzulässig
sind (z.B. das Aussetzen von Hechten in einem Forellenbach), können nicht
gestattet werden.
20.3.2 Die Erlaubnis wird für ein oder mehrere bestimmte Gewässer oder Gewässerstrecken
und bezogen auf bestimmte Fischarten erteilt. Die Gewässer müssen, abgesehen
vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen.
Soweit erforderlich sind Mengen und Altersstufen der Satzfische sowie die Zeit
der Besatzmaßnahme vorzugeben. Für die örtliche Zuständigkeit der
Kreisverwaltungsbehörde gilt Nr. 8.3 entsprechend.
20.3.3 Erteilte Erlaubnisse übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde in
geeigneter Weise der Landesanstalt für Fischerei.
20.4 Aufzeichnungspflicht
Der Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AVFiG genügt,
wer als Betreiber eines Fischhaltungsbetriebs im Sinn der
Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 937) ein Register nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung führt.
20.5 Verbote, Ausnahmen
20.5.1 Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 AVFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in
eng begrenzten Ausnahmefällen von den Verboten des Satzes 1 befreien. Sie wird
regelmäßig auf fachgutachterlicher Grundlage (Nr. 30.2) entscheiden und kann
die Zulassung (Ermessensentscheidung) mit den zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1
Abs. 2 Satz 2 FiG) erforderlichen Nebenbestimmungen versehen. Im Übrigen gelten
die Nr. 20.3.2 und 20.3.3 entsprechend.
20.5.2 Für das Aussetzen genetisch veränderter Fische gelten die
landesrechtlichen Vorschriften nicht, soweit das Aussetzen als Freisetzung nach
dem Gentechnikgesetz des Bundes genehmigungspflichtig ist. Innerhalb seines
Anwendungsbereichs bestimmt sich die Zulässigkeit des Aussetzens in Gewässern
aller Arten allein nach dem Gentechnikgesetz. Unberührt bleibt die
Anwendbarkeit von Vorschriften, die Gesichtspunkte regeln, mit denen sich das
Gentechnikgesetz nicht befasst (z.B. Tierschutz, Fischgesundheit, ausgewogenes
Fischartenspektrum).
Abschnitt 21 Perlfischerei
21.1 Schutzmaßnahmen
Behördliche Maßnahmen, die sich auf die fischereiliche Bewirtschaftung Gewässers
mit einem Bestand an Flussperlmuscheln beziehen, sollen auch der Erhaltung und Förderung
dieser vom Aussterben bedrohten Art dienen. Besatzauflagen müssen berücksichtigen,
dass die Flussperlmuschel für ihre Vermehrung auf einen ausreichenden Bestand
an jungen Bachforellen angewiesen ist.
21.2 Ausübungserlaubnis
Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Ausübung der Perlfischerei
(Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 AVFiG) kann die Regierung allenfalls
noch zur Besitzstandswahrung, in Fällen der Rechtsnachfolge für den neuen
Perlfischereiberechtigten oder im öffentlichen Interesse erteilen. Für Gewässer
im Regierungsbezirk Oberfranken bedarf die Erlaubnis der Zustimmung der
Forstdirektion Oberfranken-Mittelfranken; dasselbe gilt für Ausnahmezulassungen
nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 AVFiG.
Bei der Ausgestaltung einer Erlaubnis zu Lehr, Versuchs- und Forschungszwecken
oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Flussperlmuschel ist die Regierung
weitgehend frei. Sie kann eine solche Erlaubnis auch dann erteilen, wenn die
Antragstellende Person oder Einrichtung nicht berechtigt ist, die Perlfischerei
im betreffenden Gewässer auszuüben (§ 20 Abs. 3 Satz 2 AVFiG). Fehlt die Ausübungsberechtigung,
ist neben der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis eine privatrechtliche Gestattung
erforderlich, für die Art. 35 FiG nicht gilt.
Abschnitt 22 Verkehr mit Fischen
22.1 Fischkrankheiten
Das Verbot des Inverkehrbringens nach § 25 Abs. 2 AVFiG bezieht sich
insbesondere auf folgende Fischkrankheiten:
- Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC), meldepflichtig,
- Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische (IPN),
meldepflichtig,
- Ansteckende Blutarmut der Salmoniden, anzeigepflichtig,
- Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN), anzeigepflichtig,
- Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS), anzeigepflichtig.
Auf die Anzeigepflichten nach § 9 Tierseuchengesetz bei Ausbruch oder zu befürchtendem
Ausbruch von IHN oder VHS wird hingewiesen. Zur Bekämpfung anzeigepflichtiger
Fischseuchen verfügt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über weit
reichende Anordnungsbefugnisse.
Anderweitige Vorschriften zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, insbesondere die
Fischseuchen-Verordnung (vgl. oben Nr. 20.4), bleiben unberührt.
22.2 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen nach § 25 Abs. 3 AVFiG müssen Angaben enthalten über
- Bestand (Stichtag, Art, Menge, Altersklasse),
- Zugang (Datum, Herkunft, Art, Menge, Altersklasse),
- Abgabe (Datum, Verbleib, Art, Menge, Altersklasse).
Abschnitt 23 Verordnungen der Bezirke
Für den Verordnungserlass gilt der Vierte Teil des LStVG (vgl. Art. 88
Abs. 3, Art. 72 Abs. 1 Satz 2 FiG). Der Vollzug der Bezirksverordnungen obliegt
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 2 FiG grundsätzlich den Kreisverwaltungsbehörden;
Art. 43 Nr. 3 LStVG ist nicht anwendbar.
Abschnitt 24 Fischsterben
24.1Anzeigepflicht
Zur Anzeige verpflichtet sind nach Art 72 Abs. 2 FiG
- Fischereiberechtigte (Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder des selbstständigen
Fischereirechts),
- Fischereipächter und andere zur Fischereiausübung in vollem Umfang Befugte
(z.B. Vorstände von Bewirtschaftungsgenossenschaften oder Mitglieder von
rechtsfähigen Berufsfischervereinigungen nach Art. 27 Abs. 2 FiG),
- besonders aufgestellte Fischer oder ständige Vertreter nach Art. 20 Abs. 1
Nr. 1, Art. 25 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 Satz 1 FiG,
- Inhaber von Erlaubnisscheinen, Gäste und Helfer.
Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 101 Nr. 4 FiG wird hingewiesen.
24.2 Vorgehen nach Anzeige
Wird ein Fischsterben angezeigt, handelt die Kreisverwaltungsbehörde nach der
Gemeinsamen Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und
Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt
vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung. Sie
informiert unverzüglich die Polizei, das Wasserwirtschaftsamt (bzw. das Straßen-
und Wasserbauamt) sowie den Fischereifachberater und verständigt die Regierung.
Auf die Vorschriften des Art. 68a BayWG über Verantwortlichkeiten und Maßnahmen
bei Gewässerverunreinigungen wird hingewiesen.
Abschnitt 25 Fischwanderhilfen
25.1 Anordnung, Entschädigung
Die Anordnung, geeignete Fischwanderhilfen anzulegen und zu unterhalten (Art. 75
Abs. 1 FiG) oder ihre Anlage und Unterhaltung zu dulden (Art. 75 Abs. 2 FiG),
soll in Verbindung mit der behördlichen Gestattung für das
"Wasserwerk" beziehungsweise die Fischwanderhilfe ergehen. Die
Handlungs- beziehungsweise Duldungspflicht kann nicht durch Geldleistungen abgelöst
werden.
Für evtl. Entschädigungen nach Art. 75 Abs. 3 FiG (vgl. Art. 98 FiG) gilt Nr.
3.4.2 entsprechend.
25.2 Betrieb
Vorschriften über die Benützung und Offenhaltung einer Fischwanderhilfe (Art.
75 Abs. 5 Satz 2 FiG) richten sich an den Inhaber des "Wasserwerks";
es handelt sich um Verwaltungsakte. Solche Regelungen können im Zusammenhang
mit der Errichtung der Fischwanderhilfe getroffen werden, aber auch zu einem späteren
Zeitpunkt.
Abschnitt 26 Schutz vor Triebwerken
Für die Anordnung, Vorrichtungen anzubringen und zu unterhalten, die
das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern (Art. 76 Abs. 1 FiG) und
für die Anordnung, die Herstellung und Unterhaltung solcher Vorrichtungen zu
dulden (Art. 76 Abs. 2 FiG), gilt Nr. 25.1 sinngemäß.
Abschnitt 27 Maßnahmen nach Art. 78 FiG
Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe sowie die
Beseitigung und das Mähen von Wasserpflanzen sind in jedem Fall so durchzuführen,
dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird (Art. 78 Abs. 3 FiG). Das gilt
unabhängig von der Art des Gewässers, von Zeitpunkt und Zweck der Maßnahme
sowie dem Bestehen einer Erlaubnispflicht, also auch im Rahmen der
wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung (§ 28 WHG, Art. 42 BayWG).
Über Anträge auf Erlaubnis entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach
pflichtgemäßem Ermessen. Nr. 18 gilt entsprechend.
Wasserrechtliche Gestattungspflichten und Art. 13e BayNatSchG bleiben unberührt.
27.1 Schlämmen von Fischwassern
"Schlämmen" ist das Entnehmen und jede sonstige Beseitigung von
Schlamm. Die Beschränkungen des Art. 78 Abs. 1 FiG gelten nicht für das Schlämmen
von Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung (Art. 78 Abs. 2 FiG). Im Übrigen
ist das Schlämmen außerhalb der freigestellten Zeiträume in jedem Fall, also
auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung, nach Art. 78 Abs. 1 Nr. 1 FiG
erlaubnispflichtig.
27.2 Entnehmen fester Stoffe
Es gelten die Regelungen für das Schlämmen mit folgender Abweichung: Das
Entnehmen fester Stoffe (also vor allem von Sand, Kies, Steinen) ist nicht
erlaubnispflichtig, wenn es im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung
erfolgt. Wird dabei auch "geschlämmt", greift die Erlaubnispflicht
ein.
27.3 Beseitigung und Mähen von Wasserpflanzen
Für die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten die Regelungen über das Schlämmen
(oben Nr. 27.1). Abweichend davon dürfen Rohr- und Schilfbestände nur nach Maßgabe
des Art. 78 Abs. 1 Satz 1 FiG beseitigt werden. Die Regelungen über die
Beseitigung von Wasserpflanzen gelten auch für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist nur das Mähen von Wasserpflanzen (also
gerade nicht ihre völlige Beseitigung) einschließlich der Entnahme des Mähguts,
soweit die Maßnahme zur Gewährleistung des Wasserabflusses erforderlich ist
(Art. 78 Abs. 2 FiG).
Abschnitt 28 Schonbezirke
28.1 Allgemeines
Schonbezirke nach Art. 80 FiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in nicht
geschlossenen Gewässern und nur zur Erhaltung und Förderung der Fischerei im
Sinn des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) sowie des Grundsatzes der
Nachhaltigkeit ausweisen. Für einen Antrag im Rechtssinn ist kein Raum; die
Verwaltungsbehörde wird vielmehr von Amts wegen tätig. Sie soll jedoch
Anregungen der Fischereiberechtigten, der Fischereisachverständigen,
Fischereibehörden und Fischereiorganisationen nach Möglichkeit aufgreifen.
28.2 Schonbezirksverordnung
Für den Erlass der Schonbezirksverordnung gelten Art. 85 Abs. 1 bis 3 BayWG und
die einschlägigen Vorschriften des Vierten Teils des LStVG entsprechend (Art.
80 Abs. 1 Satz 2 FiG). Art. 43 LStVG ist im Hinblick auf die Vollzugsregelung
des Art. 88 Abs. 1 FiG nicht anwendbar.
28.3 Arten der Schonbezirke
28.3.1 Als Fischschonbezirke (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 tgba.org Nr. 1 FiG) können
vor allem für den Fischwechsel und die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl.
oben Nr. 1.1) bedeutsame Gewässerteile ausgewiesen werden, z.B. Mündungen von
Bächen in größere Fließgewässer, besondere Tiefen- und Uferbereiche oder
Wasserflächen unterhalb von Stauwehren. Ebenso Gewässerabschnitte, deren
Reichtum an - vor allem auch bedrohten - Fischarten vordringlich erhalten werden
muss.
28.3.2 Als Laichschonbezirke (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FiG) kommen je nach
den vorherrschenden Fischarten z.B. noch intakte Kiesbetten oder krautbewachsene
Altwässer in Betracht.
28.3.3 Als Winterlager (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FiG) eignen sich besonders
Gewässerteile mit tieferem Wasser und als Ruhezone tauglichem, fischgerechtem
Untergrund.
28.4 Beschränkungen, Verbote, Ausnahmen
Die Beschränkungen nach Art. 80 Abs. 2 FiG gelten in einem ausgewiesenen
Schonbezirk nur, soweit sie in die jeweilige Schonbezirksverordnung ausdrücklich
aufgenommen sind.
28.4.1 Die erforderlichen Beschränkungen und Verbote (Art. 80 Abs. 2 Satz 1
FiG) dürfen nur für bestimmte Zeiten (z.B. die Laichzeiten der vorherrschenden
Fischarten) verordnet werden. Sie sind möglichst konkret zu fassen. Vorsätzliche
Verstöße können nach Art. 101 Nr. 7 FiG mit Geldbuße bedroht werden.
28.4.2 Die Verordnung kann die Zulassung von Ausnahmen für den Einzelfall nur
nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 FiG vorsehen. Die möglichen
Ausnahmen müssen der Verordnung hinreichend klar zu entnehmen sein.
28.5 Entschädigung
Die Ausweisung eines Schonbezirks stellt regelmäßig eine zulässige Bestimmung
von Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums dar. Eine weitergehende
eigentumsbeschränkende Wirkung soll vermieden werden, erforderlichenfalls durch
Ausnahmeregelungen. Nach Art. 80 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 98 FiG ist ein
Ausgleich zu leisten, wenn andernfalls der Rahmen einer zulässigen Inhalts- und
Schrankenbestimmung überschritten würde. Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.
28.6 Früheres Recht
Nach Art. 108 Abs. 3 FiG bleiben auf Grund des früheren Rechts erlassene
Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager bestehen, solange
sie nicht aufgehoben werden oder aus anderen Gründen ihre Gültigkeit
verlieren. Für solche Rechtsverordnungen gelten die zum 1. September 1986
aufgehobenen Art. 81 und 84 FiG mit den dort festgelegten Verboten und Beschränkungen
weiter.
Abschnitt 29 Fischereiaufsicht
29.1 Antrag auf Bestätigung
Den Antrag auf Bestätigung einer Person als Fischereiaufseher kann der
Fischereiberechtigte (Inhaber des dinglichen Fischereirechts) nur stellen, wenn
er auch fischereiausübungsberechtigt ist. Hat er das Fischereirecht verpachtet
oder gehört er mit dem Recht einer Fischereigenossenschaft in der Form der
Bewirtschaftungsgenossenschaft (Art. 37 Nr. 2 FiG) an, steht die
Antragsberechtigung nur dem Pächter oder der Genossenschaft zu.
Die Gemeinde ist in jedem Fall antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn ihr
im Gemeindegebiet kein Fischerei (-ausübungs-) recht zusteht.
29.2 Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
29.2.1 Die Bestätigung setzt nicht voraus, dass die vorgeschlagene Person die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die
vorgeschlagene Person ihre Aufsichtstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben würde.
Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis nach den
§§ 30 und 31 Bundeszentralregistergesetz einholen.
29.2.2 Als Fischereiaufseher darf nur bestätigt werden, wer gesundheitlich und
zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß
und regelmäßig wahrzunehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AVFiG).
29.3 Fachliche Eignung
29.3.1 Bei dem erforderlichen gültigen Fischereischein (§ 28 Abs. 2 Satz 1
AVFiG) kann es sich auch um einen außerbayerischen, nach § 2 Abs. 1 AVFiG in
Bayern geltenden Fischereischein handeln. Der Besitz eines gültigen
Fischereischeins ist Voraussetzung für die Bestätigung und für die Tätigkeit
als bestätigter Fischereiaufseher.
29.3.2 Den mündlichen Eignungstest (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 AVFiG) muss auch
ablegen, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als
Fischereiaufseher tätig war. Bei Bewerbern, die einschlägige Kenntnisse
nachweisen (z. B. Studium der Fischereibiologie, Ausbildung zum Polizeibeamten
oder Fischwirt), sind nur die verbleibenden Gebiete unter entsprechender Kürzung
der Höchstdauer des Eignungstests von 20 Minuten zu prüfen.
Die Ausschüsse für die Durchführung des Eignungstests bestellt die
Landesanstalt für Fischerei jeweils für höchstens fünf Jahre.
29.4 Bestätigung
29.4.1 Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der
Fischereiaufseher tätig werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Erstreckt
sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers auf
die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist eine von ihnen zuständig,
und zwar die Behörde, an die sich die Antragstellende Person wendet. Das gilt
nicht nur bei zusammenhängenden grenzüberschreitenden Gewässern (Art. 3 Abs.
2 Satz 1 BayVwVfG), sondern auch dann, wenn der Fischereiaufseher an mehreren
getrennt voneinander in verschiedenen Kreisgebieten liegenden Fischwassern tätig
werden soll (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 FiG). Örtlich zuständig ist somit für ein
und denselben Fischereiaufseher in jedem Fall nur eine Kreisverwaltungsbehörde.
29.4.2 Bei Erfüllung aller Forderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche
und fachliche Eignung der vorgeschlagenen Person besteht ein Rechtsanspruch auf
die Bestätigung. Das Wort "kann" in Art. 86 Abs. 1 Satz 1 FiG
bezeichnet kein Ermessen, sondern lediglich die behördliche Befugnis.
29.4.3 Die Bestätigung ist mit der Auflage nach § 28 Abs. 3 AVFiG zu
verbinden. Die Tätigkeitsberichte sollen den Fischereiaufsehern ohne
vermeidbare Förmlichkeiten abverlangt werden; ein geeigneter Rahmen sind auch
Informations- und Schulungsveranstaltungen, deren Durchführung den
Kreisverwaltungsbehörden empfohlen wird. Diese unterrichten die
Fischereiaufseher über Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse,
soweit sie für eine wirksame Aufgabenerfüllung bedeutsam sind.
29.4.4 Für die Bestätigung von Fischereiaufsehern einschließlich der
Erteilung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises kann die
Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 FiG in Verbindung mit dem KG
weder Gebühren noch Auslagen erheben.
29.4.5 Zieht die Antragstellende Person die Benennung des Fischereiaufsehers zurück,
ist die Bestätigung regelmäßig nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu
widerrufen. Für die Rückgabe von Dienstabzeichen und Dienstausweis (vgl. unten
Nr. 29.6) gelten in allen Fällen des Erlöschens der Eigenschaft als bestätigter
Fischereiaufseher die Vorschriften des Art. 52 BayVwVfG.
29.5 Örtlicher Zuständigkeitsbereich
Der örtliche Zuständigkeitsbereich des bestätigten Fischereiaufsehers darf
sich nur auf Fischwasser erstrecken, in denen die Antragstellende Person
fischereiausübungsberechtigt ist. Abweichend davon kann die Gemeinde
Fischereiaufseher für alle Gewässer in ihrem Gebiet bestätigen lassen. Die
Zuständigkeitsbereiche der von verschiedenen Antragstellern vorgeschlagenen
Fischereiaufseher sollen sich möglichst nicht überschneiden. Es ist aber nicht
ausgeschlossen, dass mehrere Antragsteller (z.B. der örtliche Fischereiverein
und die Gemeinde) ein und dieselbe Person vorschlagen. Im Beispielsfall kann der
Zuständigkeitsbereich des bestätigten Fischereiaufsehers das gesamte
Gemeindegebiet umfassen.
29.6 Dienstabzeichen, Dienstausweis
29.6.1 Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein
Dienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 10 . Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung
der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen (§ 30 Abs. 1 AVFiG).
Die erforderlichen Dienstabzeichen können bei der Verlagsgruppe Jüngling gbb,
Raiffeisenstraße 26, 86663 Asbach-Bäumenheim (Tel. 09 06/98 40) bezogen
werden. Dieser Verlag regelt auch die Vergabe der Kontrollnummern, die in die
Dienstabzeichen eingeprägt werden.
29.6.2 Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen
Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 11, in dem die Kontrollnummer des
Dienstabzeichens eingetragen wird (§ 30 Abs. 2 AVFiG). Der örtliche Zuständigkeitsbereich
der Fischereiaufseher (Seite 4 des Ausweismusters) ist so bestimmt und vollständig
wie möglich anzugeben; dabei kann ein Beiblatt verwendet werden, das mit dem
Dienstsiegel zu versehen ist.
29.7 Aufgaben und Befugnisse, Rechtsstellung
29.7.1 Zu den Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 87 Abs. 1 FiG gehört nicht
nur das Fischereirecht, sondern auch anderes Recht, das zumindest auch den
Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung
standortgerechter Lebensgemeinschaften regelt. Zu nennen sind vor allem einschlägige
Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts, des
Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Schifffahrtsrechts. Die
Fischereiaufseher sollen aufklärend wirken, soweit das Erfolg versprechend ist.
29.7.2 Die Befugnisse nach Art. 87 Abs. 2 FiG stehen den Fischereiaufsehern
gegenüber allen Personen zu, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit
Fanggeräten angetroffen werden. Die Wahrnehmung der Befugnisse nach Art. 87
Abs. 3 FiG setzt den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen
Rechtsvorschriften nach Art. 87 Abs. 1 FiG voraus. Dabei dürfen Zwangsmaßnahmen
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur
insoweit angewandt werden, als mildere Mittel nicht oder nicht Erfolg
versprechend einsetzbar sind.
29.7.3 Die bestätigten Fischereiaufseher sind Amtsträger im Sinn des § 11
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Sie sind nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft,
sofern sie diese Funktion nicht ohnehin schon haben, z.B. als Polizeibeamte.
29.8 Fischereivollzugsbeamte als Fischereiaufseher
Beamte staatlicher Behörden, die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst
eingesetzt werden, sind ohne Bestätigung nach Art. 86 FiG Fischereiaufseher im
Sinn des Art. 87 FiG mit den dort genannten Aufgaben und Befugnissen. Sie sind
nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 1995 (GVBI 1996 S. 4, BayRS
300-1-24) in der jeweils geltenden Fassung Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
Der räumliche Zuständigkeitsbereich dieser Fischereiaufseher wird sich regelmäßig
mit dem Dienstbezirk der betreffenden Staatsbehörde decken. Dienstabzeichen und
Dienstausweis sind erforderlich.
Abschnitt 30 Zuständigkeiten und Verfahren
30.1 Vollzugsbehörden
30.1.1 Nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 FiG ist der Vollzug dieses Gesetzes und der
auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, also vor allem der AVFiG,
der Bezirksverordnungen (§ 26 AVFiG) und der Verordnungen über Schonbezirke
nach Art. 80 FiG, Aufgabe des Staates. Vollzugsbehörden sind grundsätzlich die
Kreisverwaltungsbehörden, die somit abweichend von Art. 43 Nr. 3 LStVG auch die
Bezirksverordnungen zu vollziehen haben. Nach speziellen Vorschriften sind zuständig
- die Landesanstalt für Fischerei (z.B. für die Durchführung des Lehrgangs
mit Eignungstest für Schulungskräfte, der Fischerprüfung, der Prüfung für
Elektrofischer und des Eignungstests für Fischereiaufseher),
- die Regierungen (z.B. für Anordnungen zur Perlfischerei),
- Die Landwirtschaftsämter (für das Verfahren der Anmeldung zur Fischerprüfung
und deren örtliche Durchführung),
- die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften (z.B. für die
Erteilung von Fischereischeinen).
30.1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 BayVwVfG. Von
mehreren für ein und dieselbe Angelegenheit örtlich zuständigen
Kreisverwaltungsbehörden ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayVwVfG die
zuerst mit der Sache befasste Behörde zuständig. Dasselbe gilt nach Art. 88
Abs. 2 Satz 1 FiG auch für die Bearbeitung mehrerer gleicher Angelegenheiten, für
die an sich verschiedene Behörden zuständig wären.
30.1.3 Bevor die Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der in Rechte eines
Beteiligten (Art 13 BayVwVfG) eingreift, ist dieser grundsätzlich anzuhören.
Davon kann vor allem in Eilfällen abgesehen werden (Art. 28 BayVwVfG).
30.1.4 Die Kreisverwaltungsbehörden führen für die Fischwasser ihres Bezirks
Aufzeichnungen über Bestand, Arten, Umfang und Inhaber der Fischereirechte, die
ihnen im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere der Art. 31 ff. und 35 FiG,
als unstreitig bekannt werden oder deren Bestehen unanfechtbar festgestellt
wird. Spezielle Ermittlungen sind hierfür nicht durchzuführen.
30.2 Sachverständige
30.2.1 Soweit im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere bei der Ermittlung
des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG tgba.org), Fachkenntnisse benötigt
werden, die bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden sind, schaltet diese
Sachverständige ein (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
30.2.2 Sachverständige beziehungsweise sachverständige Stellen (Art. 88 Abs. 2
Satz 2 FiG) sind
- in erster Linie die Fachberater der Bezirke für das Fischereiwesen
(Fischereifachberater),
- die Landesanstalt für Fischerei in Starnberg mit der Außenstelle für
Karpfenteichwirtschaft in Höchstadt a.d. Aisch und der Staatlichen
Fischbrutanstalt in Nonnenhorn,
- der Fischgesundheitsdienst im Tiergesundheitsdienst Bayern e.V. in Grub bei München.
Als weitere sachverständige Stellen, die von den Verwaltungsbehörden je nach
den Erfordernissen des Einzelfalls gutachtlich zu hören sind, kommen
insbesondere in Betracht
- das Wasserwirtschaftsamt beziehungsweise das Straßen- und Wasserbauamt,
- das Landesamt für Wasserwirtschaft,
- das Landwirtschaftsamt,
- das Landratsamt als staatliches Veterinäramt beziehungsweise die kreisfreie
Gemeinde mit den Aufgaben des Veterinäramts.
30.2.3 Die zuständige Behörde schaltet gemäß Art. 88 Abs. 2 Satz 2 FiG nur
den für ihren Sitz zuständigen Fischereifachberater ein; das gilt auch dann,
wenn sich die Angelegenheit über die Bezirksgrenze hinaus erstreckt.
Die Möglichkeit, eine andere sachverständige Stelle zu hören (insbesondere
die Landesanstalt für Fischerei als Obergutachter), bleibt unberührt.
30.2.4 Für die Zuständigkeitsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den
bayerischen Bezirken und staatlichen Fachbehörden gelten die in Bad Füssing am
7. Juli 1983 vereinbarten Grundsätze (Anlage 12). Es berichten
- die Fischereifachberater im Rahmen der jährlichen Fachbesprechung (Nr. 3.2.1
der Grundsätze) über ihre dienstliche Tätigkeit seit der letzten Besprechung
nach dem Schema der Anlage 13 ,
- die Landesanstalt für Fischerei in einem Jahresbericht (Nr. 3.2.5 der Grundsätze)
über fischereilich bedeutsame Entwicklungen, wobei ein gegebener
Handlungsbedarf aufgezeigt und nach Möglichkeit Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen
werden,
- die mit dem Fischereiwesen befassten Behörden und Stellen auf dem Dienstweg
über besondere Schwierigkeiten bei der Anwendung der Grundsätze.
30.3 Aufsichtsbehörden
Die Aufsicht über den Vollzug des FiG einschließlich der auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium
(Art. 89 FiG). Die Regierung ist unmittelbare Aufsichtsbehörde, wenn nach der
Grundregel des Art. 88 Abs. 1 Satz 2 FiG die Kreisverwaltungsbehörden als
Ausgangsbehörden zuständig sind. Ist Ausgangsbehörde eine kreisangehörige
Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft (z.B. bei der
Fischereischeinerteilung), obliegt die unmittelbare Aufsicht dem Landratsamt;
dieser Fall ist in Art. 89 FiG nicht angesprochen.
Abschnitt 31 Bußgeldvorschriften
Die Art. 100, 101 und 103 FiG bedrohen nur vorsätzlich begangene
Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße. Nach Art. 104 FiG können auch fahrlässige
Zuwiderhandlungen mit Geldbuße geahndet werden (vgl. § 10 OWiG).
Die Höhe der Geldbuße beträgt bei allen Tatbeständen mindestens 5,-€ und höchstens
1000,-€. Soweit fahrlässiges Handeln mit Geldbuße bedroht ist, kann es im Höchstmaß
mit 500,-€ geahndet werden (vgl. § 17 OWiG).
Abschnitt 32 Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Mit Ablauf des
31.12.1999 treten außer Kraft
- die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen vom
12. März 1996 (AllMBl S. 169), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. März
1999 (AllMBl S. 193), mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 13, die als Anlagen dieser
Verordnung fortgelten,
- alle einschlägigen nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften.